Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

62 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
rechte sprechen. Denn nirgends mehr ist nach europäischem Völker- 
rechte der Fremde rechtlos; immer weiter dehnt sich durch die inter- 
nationalen Verträge die vollkommene Gleichstellung der Ausländer mit 
den Inländern aus. Die Uberbrückung der politischen Grenzen im per- 
sönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verkehr, die nach dem oben 
gesagten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs zutage trat, 
wiederholt sich hier innerhalb der Grenzen der gesitteten Welt, und auch 
hier ist das neue Verkehrswesen die Grundlage und der wichtigste Hebel 
der Fortschritte. 
4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber 
dem Verkehrswesen. 
5 1. Die Aotteendiokeit des Eingreifens der ösfentlichen Geicalt 
in das Verhelirsicesen. Die Bedeutung des vervollkommneten Verkebrs- 
wesens ist nach dem dargelegten auberordentlich grob. In alle Gebiete 
des menschlichen Gemeinlebens greift das Verkehrswesen ein, überall 
Umgestaltungen, Umbildungen, Umformungen von höchster Tragweite 
hervorrufend, überall das Volksleben in seinen verschiedenen Aus- 
strabhlungen trotz mancher ungünstiger Nebenwirkungen im ganzen 
fördernd, hebend und befruchtend. Ein Werkzeug aufsteigender Ent- 
wickelung im umfassendsten Sinne des Wortes ist in einem gut ausge- 
bildeten und leistungsfähigen Verkehrswesen gegeben. Aber nur in einer 
Menschengemeinschaft konnte es sich zu seiner jetzigen Bedeutung ent- 
wickeln, nur in ihr kann es seine segensreichen Wirkungen entfalten. 
Von selbst drängt sich da die Frage auf: Welche Stellung sollen die 
Willensträger dieser Gemeinschaft dem Verkehrswesen gegenüber ein- 
nehmen, welche Aufgabe haben sie ihm gegenüber zu erfüllen? Die 
Beantwortung dieser Frage gibt einen Uherblick über den Inhalt der 
Verkehrspolitik, d. h. über die Gesamtheit der Maßhnahmen, mit denen 
die öffentliche Gewalt behufs Wahrnehmung des Gesamtwohls eine un- 
mittelbare Einwirkung auf das Verkehrswesen bezweckt. 
Die höchste Form der innigen Vereinigung der Menschen zur Er- 
füllung der Kulturaufgaben, die wir kennen, der oberste Träger des 
Gesamtwirkens ist der Staat. Er ist der Inhaber der öffentlichen Ge- 
walt schlechthin. Innerhalb des Staates aber bestehen kleinere, mit 
öffentlicher Gewalt umkleidete Zusammenfassungen der Menschen mit 
eigenen Trägern des Gesamtwirkens, die neben, unter und mit dem 
Staate an der Lösung bestimmter Aufgaben zu arbeiten haben. Das 
sind die Selbstverwaltungskörper: die Provinzen, die Kreise, die Gemeinden. 
Im Vordergrunde steht bei der hier zu erörternden Frage der Staat, und 
seine Stellung und Aufgaben gegenüber dem Verkehrswesen sind deshalb 
in erster Linie zu ermitteln. Was von ihm gilt, kann in den Einzelheiten 
nicht ohne weiteres auf die nachgeordneten Stufen der öffentlichen Gewalt
	        
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