Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

64 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
zugreifen, wo das Wohl der Gesamtbeit durch sein Eingreifen besser und 
wirksamer gefördert werden kann. 
Es gibt in jedem Staatswesen Aufgaben, denen die Kraft der 
einzelnen und der engeren Gemeinschaften nicht gewachsen ist, und die 
ganz oder teilweise hinausgehen über das Gebiet und über die Zeit, die 
den einzelnen oder den engeren Gemeinschaften noch erreichbar ist. 
Es gibt andere, die den einzelnen und den engeren Gemeinschaften an 
sich zugängig sind, an die diese aber aus irgend welchem Grunde 
nicht herantreten. Es gibt endlich Aufgaben, die den Einzelwirtschaften 
und den engeren Vereinigungen solcher Wirtschaften zugängig sind und 
auch von ihnen in die Hand genommen werden, bei denen aber das 
Sonderbedürfnis nicht im Einklange steht mit dem öffentlichen Woble. 
In all solchen Fällen, in denen die Einzelwirtschaft allein oder in Ver- 
bindung mit anderen entweder nicht fühig oder nicht willig ist, oder 
dem öffentlichen Wohle nicht völlig entspricht, bietet sich der Staat 
(und für die beschränkteren Aufgaben der Selbstverwaltungskörper die 
Provinz oder der Kreis oder die Gemeinde) als die von selbst gegebene 
Stelle dar. 
Die in ihnen verkörperte öffentliche Gewalt bat, wenn es sich um 
einen dem Gesamtwohle förderlichen Zweck handelt. in solchen Fällen 
einzugreifen, sei es daß sie die nicht hinreichend fähige Einzel- und 
Gesellschaftsunternehmung unterstützt, fördert, ihr die Hindermisse aus 
dem Wege räumt, sei es dab sie die nicht willige Einzel- oder Gesell- 
schaftsunternehmung durch besondere Vergünstigungen und Vorteile an- 
regt, sei es daß sie aus öffentlichen Rücksichten den Einzel- und Ge- 
sellschaftsunternehmungen bestimmte Verpflichtungen auferlegt, ihnen 
Schranken zieht, ihre Tätigkeit unmittelbar beeinflußt, sei es endlich, daß 
sie die Lösung der Aufgabe selbst in de Hand nimmt. 
Handelt es sich um Aufgaben, deren Wirksamkeit über den Um- 
fang der Gemeinde, des Kreises oder der Provinz nicht binausreicht. 
80 wird in der Regel die Gemeinde-, Kreis- oder Provinzialverwal- 
tung einzugreifen haben, allein oder neben und zur Ergänzung der 
Staatstätigkeit. 
Das soll und kann nicht ausschliehben, daß unter Umständen die 
höhere und leistungsfähigere Stelle der darunter stebenden und weniger 
leistungsfähigen zu Hilfe kommt. 
Diese allgemeinen Grundsätze lassen sich auch auf das Verkehrs- 
wesen übertragen. 
Was die Fähigkeit und Willigkeit der nichtöffentlichen Unter- 
nehmung zur Anlage und Verwertung der Verkebfeinrichtungen an- 
langt, so war früher, im Altertum und Mittelalter, davon wenig zu 
spüren. Es fehlte an Kapital, an Unternehmungsgeist und bei dem im 
allgemeinen noch geringen Verkehrsbedürfnisse der groben Masse der
	        
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