64 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
zugreifen, wo das Wohl der Gesamtbeit durch sein Eingreifen besser und
wirksamer gefördert werden kann.
Es gibt in jedem Staatswesen Aufgaben, denen die Kraft der
einzelnen und der engeren Gemeinschaften nicht gewachsen ist, und die
ganz oder teilweise hinausgehen über das Gebiet und über die Zeit, die
den einzelnen oder den engeren Gemeinschaften noch erreichbar ist.
Es gibt andere, die den einzelnen und den engeren Gemeinschaften an
sich zugängig sind, an die diese aber aus irgend welchem Grunde
nicht herantreten. Es gibt endlich Aufgaben, die den Einzelwirtschaften
und den engeren Vereinigungen solcher Wirtschaften zugängig sind und
auch von ihnen in die Hand genommen werden, bei denen aber das
Sonderbedürfnis nicht im Einklange steht mit dem öffentlichen Woble.
In all solchen Fällen, in denen die Einzelwirtschaft allein oder in Ver-
bindung mit anderen entweder nicht fühig oder nicht willig ist, oder
dem öffentlichen Wohle nicht völlig entspricht, bietet sich der Staat
(und für die beschränkteren Aufgaben der Selbstverwaltungskörper die
Provinz oder der Kreis oder die Gemeinde) als die von selbst gegebene
Stelle dar.
Die in ihnen verkörperte öffentliche Gewalt bat, wenn es sich um
einen dem Gesamtwohle förderlichen Zweck handelt. in solchen Fällen
einzugreifen, sei es daß sie die nicht hinreichend fähige Einzel- und
Gesellschaftsunternehmung unterstützt, fördert, ihr die Hindermisse aus
dem Wege räumt, sei es dab sie die nicht willige Einzel- oder Gesell-
schaftsunternehmung durch besondere Vergünstigungen und Vorteile an-
regt, sei es daß sie aus öffentlichen Rücksichten den Einzel- und Ge-
sellschaftsunternehmungen bestimmte Verpflichtungen auferlegt, ihnen
Schranken zieht, ihre Tätigkeit unmittelbar beeinflußt, sei es endlich, daß
sie die Lösung der Aufgabe selbst in de Hand nimmt.
Handelt es sich um Aufgaben, deren Wirksamkeit über den Um-
fang der Gemeinde, des Kreises oder der Provinz nicht binausreicht.
80 wird in der Regel die Gemeinde-, Kreis- oder Provinzialverwal-
tung einzugreifen haben, allein oder neben und zur Ergänzung der
Staatstätigkeit.
Das soll und kann nicht ausschliehben, daß unter Umständen die
höhere und leistungsfähigere Stelle der darunter stebenden und weniger
leistungsfähigen zu Hilfe kommt.
Diese allgemeinen Grundsätze lassen sich auch auf das Verkehrs-
wesen übertragen.
Was die Fähigkeit und Willigkeit der nichtöffentlichen Unter-
nehmung zur Anlage und Verwertung der Verkebfeinrichtungen an-
langt, so war früher, im Altertum und Mittelalter, davon wenig zu
spüren. Es fehlte an Kapital, an Unternehmungsgeist und bei dem im
allgemeinen noch geringen Verkehrsbedürfnisse der groben Masse der