66 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
schr lebendig. Natürlich sucht die nichtöffentliche Unternehmung mit
Vorliebe diejenigen Schiffahrtslinien auf, die besondere Aussicht auf
Gewinn bieten. Bei anderen ist sie auch beim Schiffahrtsbetriebe weniger
bereit einzugreifen.
Wo die nichtöffentliche Unternehmung zum Eingreisen nicht willig
war und ist, bedarf es — wie gesagt — besonderer Reizmittel, um die
Kapitalkräfte zum Herantreten an die betreffenden Aufgaben zu ver-
anlassen, sofern deren Lösung überhaupt für die Gesamtentwickelung
nötig erscheint.
Der Hauptgrund, aus dem sich die nichtöffentliche Unternehmung
derartigen Aufgaben gegenüber schwierig und zurückhaltend zeigt, ist
die Besorgnis, das Unternehmen werde keine genügende Verzinsung des
aufgewendeten Kapitals zur Folge haben. Das Hauptmittel, die Zu-
rückhaltung zu beseitigen, ist deshalb erklärlicherweise die Zerstreu-
ung der bezeichneten Besorgnis durch Anwendung von NMahbregeln, die
cinen ausreichenden Ertrag des Unternehmens in Aussicht stellen.
Dies Mittel spielt denn auch in der Entwickelung des neuen Ver-
kehrswesens eine erhebliche Rolle, besonders bei den Eisenbahnen,
neuerdings auch bei überseeischen Dampbferlinien, teilweise auch bei
Binnenschiffahrtsbetriehen (z. B. für Kettenschleppschiflahrt) und bei
Seekabellinien.
Das Eingreifen der öffemlichen Gewalt zur Sicherung der Ertrags-
fähigkeit Kkann von den Selbstverwaltungskörpern ausgehen, z. B. bei
Klein- und Strabenbahnen; im Vordergrunde steht aber das Eingreifen
des Staates. Im wesentichen gelten die gleichen allgemeinen Grundsätze
in beiden Fällen.
Die tatsächlich angewandten Formen der öffentlichen Beibilfen
(„Subventionen“) sind mannigfaltig. Sehr häufig hat man das Ziel, d. h.
die Steigerung der Ertragsfähigkeit des Verkehrsunternehmens, auf mittel-
barem Wege zu erreichen gesucht. Hierbei boten sich Wege, die den
Staat nicht zu wirklichen Geldgaben nötigten, z. B. die Zusicherung eines
Alleinrechts zur Durchführung bestimmter Verkehrsaufgaben, das Verbot
eines Wettbewerbsunternehmens für bestimmte Zeit oder auch die Be-
freiung des Unternehmens von bestimmten Lasten, insbesondere von
Steuern und Abgaben, für längere oder kürzere Dauer. Die Steuer-
befreiung wurde verhältnismähig olt in OÖOsterreich, dagegen in Preuhen
nur selten und in Frankreich überhaupt nicht angewandt. Der Erla.
der Steuer stellt sich als eine Schenkung an das Unternehmen dar, die
den Ertrag zu erhöhen geeignet ist. Ihre Bedeutung für das Unternehmen
kann unter Umständen sehr groß sein, dem wirklichen Bedarfe kann
Sie sich aber schr wenig anpassen.
Bei anderen Formen der Beibilfe, die mittelbar die Ertragsfähigkeit
zu steigern suchen, wird die Staatskasse oder das Staatsvermögen für