Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

66 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
schr lebendig. Natürlich sucht die nichtöffentliche Unternehmung mit 
Vorliebe diejenigen Schiffahrtslinien auf, die besondere Aussicht auf 
Gewinn bieten. Bei anderen ist sie auch beim Schiffahrtsbetriebe weniger 
bereit einzugreifen. 
Wo die nichtöffentliche Unternehmung zum Eingreisen nicht willig 
war und ist, bedarf es — wie gesagt — besonderer Reizmittel, um die 
Kapitalkräfte zum Herantreten an die betreffenden Aufgaben zu ver- 
anlassen, sofern deren Lösung überhaupt für die Gesamtentwickelung 
nötig erscheint. 
Der Hauptgrund, aus dem sich die nichtöffentliche Unternehmung 
derartigen Aufgaben gegenüber schwierig und zurückhaltend zeigt, ist 
die Besorgnis, das Unternehmen werde keine genügende Verzinsung des 
aufgewendeten Kapitals zur Folge haben. Das Hauptmittel, die Zu- 
rückhaltung zu beseitigen, ist deshalb erklärlicherweise die Zerstreu- 
ung der bezeichneten Besorgnis durch Anwendung von NMahbregeln, die 
cinen ausreichenden Ertrag des Unternehmens in Aussicht stellen. 
Dies Mittel spielt denn auch in der Entwickelung des neuen Ver- 
kehrswesens eine erhebliche Rolle, besonders bei den Eisenbahnen, 
neuerdings auch bei überseeischen Dampbferlinien, teilweise auch bei 
Binnenschiffahrtsbetriehen (z. B. für Kettenschleppschiflahrt) und bei 
Seekabellinien. 
Das Eingreifen der öffemlichen Gewalt zur Sicherung der Ertrags- 
fähigkeit Kkann von den Selbstverwaltungskörpern ausgehen, z. B. bei 
Klein- und Strabenbahnen; im Vordergrunde steht aber das Eingreifen 
des Staates. Im wesentichen gelten die gleichen allgemeinen Grundsätze 
in beiden Fällen. 
Die tatsächlich angewandten Formen der öffentlichen Beibilfen 
(„Subventionen“) sind mannigfaltig. Sehr häufig hat man das Ziel, d. h. 
die Steigerung der Ertragsfähigkeit des Verkehrsunternehmens, auf mittel- 
barem Wege zu erreichen gesucht. Hierbei boten sich Wege, die den 
Staat nicht zu wirklichen Geldgaben nötigten, z. B. die Zusicherung eines 
Alleinrechts zur Durchführung bestimmter Verkehrsaufgaben, das Verbot 
eines Wettbewerbsunternehmens für bestimmte Zeit oder auch die Be- 
freiung des Unternehmens von bestimmten Lasten, insbesondere von 
Steuern und Abgaben, für längere oder kürzere Dauer. Die Steuer- 
befreiung wurde verhältnismähig olt in OÖOsterreich, dagegen in Preuhen 
nur selten und in Frankreich überhaupt nicht angewandt. Der Erla. 
der Steuer stellt sich als eine Schenkung an das Unternehmen dar, die 
den Ertrag zu erhöhen geeignet ist. Ihre Bedeutung für das Unternehmen 
kann unter Umständen sehr groß sein, dem wirklichen Bedarfe kann 
Sie sich aber schr wenig anpassen. 
Bei anderen Formen der Beibilfe, die mittelbar die Ertragsfähigkeit 
zu steigern suchen, wird die Staatskasse oder das Staatsvermögen für
	        
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