1. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 69
grenze gewährt, so kann es sehr leicht kommen, daß der Staat mehr
leisten muß, als dem Bedarf entspricht. Auch bei Annabhme einer solchen
Grenze ist das letztere nicht ausgeschlossen, ebensowenig aber auch, daß
zu wenig gegeben wird. Behält sich der Staat keine Rückzahlung oder
keinen Anteil an späteren höheren Erträgen vor, so wächst sein Opfer
ebenfalls sehr an. Mißlich ist es auch für den Staat, daß er die jährlich
zu zahlende Summe nicht vorrausschen kann, weil sie von der Gestal-
tung des Verkehrs und der gröheren oder geringeren Tüchtigkeit der
Verwaltung abhängt, auf die denn auch der Staat Einfluh zu gewinnen
in der Regel bemüht ist.
Zuzugeben ist, daß dieser Weg am wirksamsten die nichtöffentlichen
Kapitaleigner anzulocken vermag, und daß an sich auch eine Anpassung
an das wirkliche Bedürfnis am ehesten möglich ist. Auf alle Fälle aber
wird der Staat mit der Verlustgefahr des Unternehmens belastet, ohne immer
einen entsprechenden Einfluß auf die Gebarung der Anstalt gewinnen
zu können. So sehr daher manche die Ertragsgewähr loben, so fehlt
es doch auch nicht an Stimmen, die sehr ungünstig darüber urteilen und
Sie selbst einfach verwerfen. In Wahrheit ist sie nur ein Notbehelf, der
da angemessen ist, wo der Staat aus irgend welchem Grunde auf die
Mitwirkung des nichtöffentlichen Kapitals bei der Schaffung der Ver-
kehrswege nicht verzichten kann, bei diesem aber auf unzulängliche Be-
renwilligkeit und Unternehmungslust stöht. Dabß dabei die Gefahr be-
steht, die Kapitaleigner immer mehr zu dem Versuche einer Abschiebung
der Verlustgefahr auf den Staat zu veranlassen, liegt auf der Hand.
Zum Teil läht sich das besprochene Eingreifen des Staates mit seinen
Mitteln auch aus dem Gesichtspunkte erklären, daß der Staat aus öffent-
lichen Rücksichten den Gesellschaften gewisse Verpflichtungen auferlegt
und sie so hindert, ihrem natürlichen Streben nach sonderwirtschaftlichem
Reinertrag ungehemmt zu folgen. Dies führt auf den dritten Grund, aus
dem die öffentliche Gewalt in das Verkehrswesen unter allen Umständen
cingreifen muß, selbst wenn sich die nichtöffentlichen Unternehmungen
im übrigen in ausreichendem Mabe den Aufgaben des Verkehrswesens
widmen. Dieser Grund liegt in der Tatsache, dab die öffentlichen Be-
dürfnisse von den Erwerbsgesellschaften nicht immer in genügendem
Umfange gewahrt werden, sei es weil ihr Sonderbedürfnis dem ent-
gegensteht, sei es weil ihr Einfluß und ihre Macht dazu nicht aus-
reichen.
Das Streben der Erwerbsgesellschaften kann an sich kein anderes
Sein, als eine möglichst günstige Gestaltung des Reinertrags zu erzielen.
Sind die Mitglieder der Gesellschaft dauernd mit dem Unternehmen ver-
bunden, 80 miülssen sie auch dringend wünschen, dab die günstige Ge-
staltung des Reinertrags möglichst nachhaltig ist. Das ist deshalb wichtig,
weil sich alsdann in manchen Beziehungen ihr Sonderbedürfnis weit