Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

1. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 69 
grenze gewährt, so kann es sehr leicht kommen, daß der Staat mehr 
leisten muß, als dem Bedarf entspricht. Auch bei Annabhme einer solchen 
Grenze ist das letztere nicht ausgeschlossen, ebensowenig aber auch, daß 
zu wenig gegeben wird. Behält sich der Staat keine Rückzahlung oder 
keinen Anteil an späteren höheren Erträgen vor, so wächst sein Opfer 
ebenfalls sehr an. Mißlich ist es auch für den Staat, daß er die jährlich 
zu zahlende Summe nicht vorrausschen kann, weil sie von der Gestal- 
tung des Verkehrs und der gröheren oder geringeren Tüchtigkeit der 
Verwaltung abhängt, auf die denn auch der Staat Einfluh zu gewinnen 
in der Regel bemüht ist. 
Zuzugeben ist, daß dieser Weg am wirksamsten die nichtöffentlichen 
Kapitaleigner anzulocken vermag, und daß an sich auch eine Anpassung 
an das wirkliche Bedürfnis am ehesten möglich ist. Auf alle Fälle aber 
wird der Staat mit der Verlustgefahr des Unternehmens belastet, ohne immer 
einen entsprechenden Einfluß auf die Gebarung der Anstalt gewinnen 
zu können. So sehr daher manche die Ertragsgewähr loben, so fehlt 
es doch auch nicht an Stimmen, die sehr ungünstig darüber urteilen und 
Sie selbst einfach verwerfen. In Wahrheit ist sie nur ein Notbehelf, der 
da angemessen ist, wo der Staat aus irgend welchem Grunde auf die 
Mitwirkung des nichtöffentlichen Kapitals bei der Schaffung der Ver- 
kehrswege nicht verzichten kann, bei diesem aber auf unzulängliche Be- 
renwilligkeit und Unternehmungslust stöht. Dabß dabei die Gefahr be- 
steht, die Kapitaleigner immer mehr zu dem Versuche einer Abschiebung 
der Verlustgefahr auf den Staat zu veranlassen, liegt auf der Hand. 
Zum Teil läht sich das besprochene Eingreifen des Staates mit seinen 
Mitteln auch aus dem Gesichtspunkte erklären, daß der Staat aus öffent- 
lichen Rücksichten den Gesellschaften gewisse Verpflichtungen auferlegt 
und sie so hindert, ihrem natürlichen Streben nach sonderwirtschaftlichem 
Reinertrag ungehemmt zu folgen. Dies führt auf den dritten Grund, aus 
dem die öffentliche Gewalt in das Verkehrswesen unter allen Umständen 
cingreifen muß, selbst wenn sich die nichtöffentlichen Unternehmungen 
im übrigen in ausreichendem Mabe den Aufgaben des Verkehrswesens 
widmen. Dieser Grund liegt in der Tatsache, dab die öffentlichen Be- 
dürfnisse von den Erwerbsgesellschaften nicht immer in genügendem 
Umfange gewahrt werden, sei es weil ihr Sonderbedürfnis dem ent- 
gegensteht, sei es weil ihr Einfluß und ihre Macht dazu nicht aus- 
reichen. 
Das Streben der Erwerbsgesellschaften kann an sich kein anderes 
Sein, als eine möglichst günstige Gestaltung des Reinertrags zu erzielen. 
Sind die Mitglieder der Gesellschaft dauernd mit dem Unternehmen ver- 
bunden, 80 miülssen sie auch dringend wünschen, dab die günstige Ge- 
staltung des Reinertrags möglichst nachhaltig ist. Das ist deshalb wichtig, 
weil sich alsdann in manchen Beziehungen ihr Sonderbedürfnis weit
	        
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