Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

74 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
über der Macht der sich immer mehr zusammenschliebenden Babn- 
gesellschaften auf die Dauer genügen wird, muß abgewartet werden. 
Der Staat hat in verschiedenen Richtungen in das Tarifwesen ein- 
gegriffen. Er schrieb z. B. die rechtzeitige Veröffentlichung der Tarife 
vor, um geheime Tarifbegünstigungen zu erschweren. Er ordnete an, 
daß jeder Tarif eine bestimmte Zeit hindurch bestehen müsse, um mehr 
Stetigkeit in die Tarife zu bringen. In fast allen Staaten findet sich 
auch, wenngleich in verschiedenen Formen, die Anordnung, dab die 
Verkehrsleistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zustehen sollten. 
Im Zusammenhange damit steht das Verbot der geheimen Tarif- 
begünstigungen (Refaktien) und bestimmter Arten unterschiedlicher 
Tarifbehandlung. Auch die Untersagung einer Verweigerung unmittel- 
baren Verkehrs und unmittelbarer Tarife gehört hierher. 
Von gröbßerer Bedeutung als diese Bestimmungen war das Recht 
zur Genehmigung der Tarife und zum Einspruche gegen Tarifänderungen. 
Freilich ist die Uberwachung und die Beurteilung der Angemessenbeit 
der Tarifänderungen so schwierig, daß ein ausreichender Schutz der 
Bevölkerung auch auf diesem Wege nicht immer zu erreichen ist. 
Der Erhöhung der Tarife wurde eine Grenze gezogen dadurch, dabß 
die Herabsetzung der Tarife bei Erreichung eines bestimmten Dividen- 
densatzes (z. B. 10 v. H. in England, Preußen und einigen amerikanischen 
Staaten, 15 v. II. in ÖOsterreich) gesetzlich oder in der Genehmigungs- 
urkunde vorgeschrieben wurde. Da die Bestimmung sehr leicht zu um- 
gehen war, so kann es nicht auffallen, daß sie keine sonderliche Bedeutung 
erlangt hat. 
Noch unmittelbarer suchen die Höchsttarife der Tariferhöhung eine 
Grenze zu ziehen. Der Staat setzt hier diejenigen Frachtsätze in un- 
bedingter Höhe fest, die nicht überschritten werden dürfen. So zweck- 
mäbßig das auf den ersten Blick scheint, so ist es doch ohne nennens- 
werte Bedeutung geblieben. Fast alle Staaten haben sich dieses Mittels 
bedient; aber meist wurden die Höchstsätze zu hoch gegriffen, weil zur 
Zeit ihrer Feststellung genügende Anhaltspunkte zur Beurteilung der 
zulässigen Höchstgrenze fehlten. Immerhin sind die Höcbsttarife im- 
stande, grobe Ubergriffe abzuwehren. Ein gewisser, wenn auch be- 
schränkter Schutz wird durch sie geboten, und grundsätzlich muß man 
Sie deshalb billigen. 
Weit mehr Erfolg als in bezug auf die Höhe der Tarife ist für 
das staatliche Eingreifen bezüglich der äuberen Gestaltung der Tarife 
zu erwarten. Es läht sich wohl ermöglichen, dalß ein einheitlicher 
Tarifaufbau von allen Bahngesellschaften eines Landes angenommen 
wird, wie es z. B. in dem deutschen „Reformtarife“ noch vor dem ent- 
entschlossenen Ubergange zum Staatsbahnwesen geschehen ist. 
§* 2. Die ULernahme der PVerkehrsmittel in die öhenfliche Ter-
	        
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