Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

80 I. Abschnitt. Das Verkebrswesen im allgemeinen. 
liche Unternehmung anmendbar; denn die Grenzen ihrer Anwendbarkeit 
fallen im wesentlichen mit denen des groben Aktienbetriebs zusammen. 
Sprechen also sonstige Gründe dafür, bestimmte Teile des Verkehrs- 
wesens in der Hand der öffentlichen Gewalt zu vereinigen, so kann 
dieser Schritt unbedenklich geschehen, so weit es sich darum handelt, 
ob die öffentliche Gewalt hier überhaupt zur Durchführung des Betriebs 
geeignet ist. 
Die Ubernahme des Alleinrechtes bei bestimmten Teilen des Ver- 
kehrswesens auf die öffentliche Gewalt bedingt an sich noch nicht, dabß 
die Verwaltung lediglich durch die öffentlichen Stellen erfolgt. Es kann 
für die öffentliche Gewalt unter Umständen angezeigt erscheinen, die 
Durchfübrung des Alleinrechtes nicht mit den eigenen Beamten anzu- 
streben. Ist der Beamtenstand unsicher, unzuverlässig, untüchtig, dann 
würde der Erfolg des öffentlichen Betriebs unzulänglich sein. Es kann 
auch für die öffentliche Gewalt zweckmäßig erscheinen, die ersten Schritte 
auf einem neu aufkommenden Gebiete des Verkehrswesens wegen der 
damit verbundenen Verlustgefahr dem Unternehmergeiste zu überlassen, 
der in gewissen Zeiten geneigter ist, sich auf neue Bahnen zu begeben. 
Die tatsächliche Entwickelung ist denn auch vielfach, gerade bei den 
neuen Verkehrsmitteln, so gewesen, daß die öffentliche Gewalt dem 
Gesellschaftsbetriebe den Vortritt ließG. In besonders umfassender Weise 
geschah das bei den Eisenbahnen und Seekabeln. 
Allerdings konnte die öffentliche Gewalt sich auch bei diesem Vor- 
gehen der Verpflichtung nicht entschlagen, in das Verkehrswesen aus 
Gesamtrücksichten einzugreifen. Sie sicherte sich die Möglichkeit dazu 
in der Regel dadurch, dabß sie die in Betracht kommenden Verkehrs- 
unternehmungen von einer besonderen Genehmigung (Konzession) ab- 
hängig machte. Beim Genehmigungsverfahren sind sonach die Verkehrs- 
unternehmungen Gegenstand der nichtöffentlichen Unternehmungen, 
unterliegen aber einer bald mehr, bald weniger weitgehenden Regelung 
und Beeinflussung durch die öffentliche Gewalt. Die Schwierigkeiten, 
die der letzteren bei ihren Versuchen, das öffentliche Bedürfnis wahr- 
zunehmen, entgegentreten, sind oft sehr erheblich. Die planmähige Durch- 
führung des Netzes, die Sicherung der Benutzbarkeit für jedermann zu 
gleichen Bedingungen bei gleichartigen Leistungen, die Verbinderung 
unwirtschaftlicher Mehraufwendungen für Anlage, Verwaltung und 
Betrieb, die Herbeiführung einheitlicher Betriebsordnung, die Versorgung 
der in ihrer Entwickelung gehemmten Landesteile mit Verkebrswegen, 
die Beschneidung von Auswüchsen im Tarifwesen, alles das erfordert, 
wenn die Ziele überhaupt erreicht werden sollen, oft ein starkes Ein- 
greifen der öffentlichen Gewalt in die Verhältnisse der einzelnen Gesell- 
schaften, und doch ist, wie schon erwähnt, der Erfolg durchaus nicht 
immer im Einklange mit den aufgewendeten Müben. Die Möglichkeit
	        
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