4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 81
des Erfolges wird um 8o geringer, je zahlreicher die einzelnen selbst-
ständigen Verwaltungen sind. Von diesem Gesichtspunkt aus hätte
die öffentliche Gewalt wohl Anlaß, die Verschmelzung zu begünstigen.
Dadurch entstehen aber neue Schwierigkeiten. War es vorher die Viel-
köpfigkeit der Verwaltungen, die den Erfolg des Eingreifens der öffent-
lichen Gewalt erschwerte, so ist es nach umfassenden Verschmelzungen
die grobe Kapitalmacht, wie sie sich in den zusammengelegten Unter-
nehmungen darstellt. Das Erwerbsstreben der Gesellschaften stellt sich
eben den öffentlichen Bedürfnissen oft in den Weg und findet auch
immer wieder Gelegenheit, sich geltend zu machen. Selbst wenn es aber
der öffentlichen Gewalt vollkommen gelingen sollte, ihre Absichten durch-
zuführen, dann ist doch nicht zu verkennen, daß an sich dem Geneh-
migungsverfahren ein gewisser unwirtschafticher Zug anhaftet. Die
öffentliche Gewalt braucht ibrerseits eine Reihe von Arbeitskrästen
lediglich, um ihbre vorbehaltenen Befugnisse den Erwerbsgesellschaften
gegenüber durchzuführen. Der Aufwand hierfür trut hinzu zu den Kosten,
die das Verkehrswesen den beteiligten Gesellschaften verursacht. Die
letzteren Kosten werden sich schwerlich genau in den Grenzen halten,
die bei völlig einheitlicher Handhabung und Ausnutzung des Verkehrs-
alleinrechts zu erwarten sind. Denn dazu mühte das Genehmigungsver-
fahren derart gehandhabt werden, daß nirgends in den Verwaltungsstellen,
im Betriebspersonal, in der Ausrüstung mit Betriebsmitteln und dergleichen
mehr gestattet würde, als nötig ist, um das Verkehrsbedürfnis in der
Wirtschaftlichsten Weise zu befriedigen. Es darf als ausgeschlossen an-
gesehen werden, daß eine so vollendete Durchführung des Genehmigungs-
verfahrens eintritt, es sei denn daß die öffentliche Gewalt überhaupt
nur eine Gesellschaft für den in Frage kommenden Verkehrszweig ge-
nehmigt. Nur in diesem Falle würden auch die Arbeiten und Kosten
der Abrechnung über die gegenseitige Benutzung der Fahrzeuge usw.
fortfallen, die z. B. im amerikanischen Eisenbahnwesen eine erhebliche
Rolle spielen. Ein so weitgehendes Verkehrsalleinrecht in die Hand
einer einzigen Gesellschaft zu legen, verbietet sich aber schon aus
anderen Rücksichten. Denn in einer so mächtigen und einflubreichen
Erwerbsgesellschaft liegt eine Gefahr für die Selbständigkeit und Macht
der öffentlichen Gewalt selbst. Eine solche Gesellschaft könnte auf
Beamte, Abgeordnete und Presse einen 80 groben Einflub gewinnen,
daß die öffentliche Gewalt nicht mehr imstande sein würde, allseitig
das öffentliche Bedürfnis wirksam zu schützen und zu vertreten. Und
selbst bei einem derartigen Vorgehen würde noch eine Unwirt-
schaftlichkeit vorliegen. Die in manchen Richtungen wünschenswerte
Verbindung der Verwaltung eines Verkehrszweigs mit derjenigen eines
anderen würde alsdann immer noch nicht gegeben sein.
An und für sich erscheint sonach das Genehmigungsverfahren nicht
VaN px Boneu#, Verkehrwesen. 2. Aufl. 6