Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 81 
des Erfolges wird um 8o geringer, je zahlreicher die einzelnen selbst- 
ständigen Verwaltungen sind. Von diesem Gesichtspunkt aus hätte 
die öffentliche Gewalt wohl Anlaß, die Verschmelzung zu begünstigen. 
Dadurch entstehen aber neue Schwierigkeiten. War es vorher die Viel- 
köpfigkeit der Verwaltungen, die den Erfolg des Eingreifens der öffent- 
lichen Gewalt erschwerte, so ist es nach umfassenden Verschmelzungen 
die grobe Kapitalmacht, wie sie sich in den zusammengelegten Unter- 
nehmungen darstellt. Das Erwerbsstreben der Gesellschaften stellt sich 
eben den öffentlichen Bedürfnissen oft in den Weg und findet auch 
immer wieder Gelegenheit, sich geltend zu machen. Selbst wenn es aber 
der öffentlichen Gewalt vollkommen gelingen sollte, ihre Absichten durch- 
zuführen, dann ist doch nicht zu verkennen, daß an sich dem Geneh- 
migungsverfahren ein gewisser unwirtschafticher Zug anhaftet. Die 
öffentliche Gewalt braucht ibrerseits eine Reihe von Arbeitskrästen 
lediglich, um ihbre vorbehaltenen Befugnisse den Erwerbsgesellschaften 
gegenüber durchzuführen. Der Aufwand hierfür trut hinzu zu den Kosten, 
die das Verkehrswesen den beteiligten Gesellschaften verursacht. Die 
letzteren Kosten werden sich schwerlich genau in den Grenzen halten, 
die bei völlig einheitlicher Handhabung und Ausnutzung des Verkehrs- 
alleinrechts zu erwarten sind. Denn dazu mühte das Genehmigungsver- 
fahren derart gehandhabt werden, daß nirgends in den Verwaltungsstellen, 
im Betriebspersonal, in der Ausrüstung mit Betriebsmitteln und dergleichen 
mehr gestattet würde, als nötig ist, um das Verkehrsbedürfnis in der 
Wirtschaftlichsten Weise zu befriedigen. Es darf als ausgeschlossen an- 
gesehen werden, daß eine so vollendete Durchführung des Genehmigungs- 
verfahrens eintritt, es sei denn daß die öffentliche Gewalt überhaupt 
nur eine Gesellschaft für den in Frage kommenden Verkehrszweig ge- 
nehmigt. Nur in diesem Falle würden auch die Arbeiten und Kosten 
der Abrechnung über die gegenseitige Benutzung der Fahrzeuge usw. 
fortfallen, die z. B. im amerikanischen Eisenbahnwesen eine erhebliche 
Rolle spielen. Ein so weitgehendes Verkehrsalleinrecht in die Hand 
einer einzigen Gesellschaft zu legen, verbietet sich aber schon aus 
anderen Rücksichten. Denn in einer so mächtigen und einflubreichen 
Erwerbsgesellschaft liegt eine Gefahr für die Selbständigkeit und Macht 
der öffentlichen Gewalt selbst. Eine solche Gesellschaft könnte auf 
Beamte, Abgeordnete und Presse einen 80 groben Einflub gewinnen, 
daß die öffentliche Gewalt nicht mehr imstande sein würde, allseitig 
das öffentliche Bedürfnis wirksam zu schützen und zu vertreten. Und 
selbst bei einem derartigen Vorgehen würde noch eine Unwirt- 
schaftlichkeit vorliegen. Die in manchen Richtungen wünschenswerte 
Verbindung der Verwaltung eines Verkehrszweigs mit derjenigen eines 
anderen würde alsdann immer noch nicht gegeben sein. 
An und für sich erscheint sonach das Genehmigungsverfahren nicht 
VaN px Boneu#, Verkehrwesen. 2. Aufl. 6
	        
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