Full text : Die parlamentarische Disziplin im Reichstag und in der bayerischen Abgeordnetenkammer.

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Ferner  kenn  das  bayerische  Disziplinarrecht  zwei  Fälle,
in  denen  ein  Ordnungsruf  direkt  von  der  Kammer  erteilt  wer—
den  kann,  im  Reichstag  dagegen  schließt  der  Präsident  das
DHlenum  bei  Erteilung  eines  Ordnungsrufes  aus.  Andererseits
ist  im  Reichstag  für  die  Wortentziehung  das  Dlenum  zuständig,
  welches  über  einen  diesbezüglichen  Antrag  des  Präsidenten
entscheidet.  In  der  bayerischen  Abgeordnetenkammer  dagegen
ist  der  Präsident  für  diesen  Fall  mit  umfassender  Dissziplinargewalt
  ausgestattet,  indem  er  ohne  Mitwirkung  der  Kammer
die  Wortentziehung  verfügen  kann.

Auch  das  Disziplinarmittel  der  Ausschließung  wird  in
beiden  Parlamenten  verschieden  angewandt.

Während  der  Reichstag  als  Dissziplinarmittel  gegen  besonders
  grobe  Verletzungen  der  Ordnung  die  temporäre  Ausschließung
  zuläßt,  ist  dem  bayerischen  Recht  eine  derartige  Maßregelung
  fremd.

Andererseits  sieht  in  Bayern  das  Geschäfts-Gangs-Gesetz
als  Strafe  für  anhaltende  Nichterfüllung  der  parlamentarischen
flichten  die  perpetuelle  Ausschließung  vor,  während  das
AReichstagsrecht  hierfür  eine  Strafe  nicht  zuläßt.