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Ferner kenn das bayerische Disziplinarrecht zwei Fälle,
in denen ein Ordnungsruf direkt von der Kammer erteilt wer—
den kann, im Reichstag dagegen schließt der Präsident das
DHlenum bei Erteilung eines Ordnungsrufes aus. Andererseits
ist im Reichstag für die Wortentziehung das Dlenum zuständig,
welches über einen diesbezüglichen Antrag des Präsidenten
entscheidet. In der bayerischen Abgeordnetenkammer dagegen
ist der Präsident für diesen Fall mit umfassender Dissziplinargewalt
ausgestattet, indem er ohne Mitwirkung der Kammer
die Wortentziehung verfügen kann.
Auch das Disziplinarmittel der Ausschließung wird in
beiden Parlamenten verschieden angewandt.
Während der Reichstag als Dissziplinarmittel gegen besonders
grobe Verletzungen der Ordnung die temporäre Ausschließung
zuläßt, ist dem bayerischen Recht eine derartige Maßregelung
fremd.
Andererseits sieht in Bayern das Geschäfts-Gangs-Gesetz
als Strafe für anhaltende Nichterfüllung der parlamentarischen
flichten die perpetuelle Ausschließung vor, während das
AReichstagsrecht hierfür eine Strafe nicht zuläßt.