Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 90 — 
Schluß des Mittelalters monarchisiert, indem die spanischen 
Könige sich zu Großmeistern des Ordens erklärten und nach An- 
hörung des Ordenskapitels über die Aufnahme neuer Mitglieder 
entschieden. Die Aufnahme in den Orden und die Verleihung des 
Ordensabzeichens, des Kreuzes, erfolgte nur nach Prüfung der 
Würdigkeit und war daher eine Auszeichnung. Aber diese Aus- 
zeichnung war nicht Selbstzweck, sondern der Orden hatte eigene 
genossenschaftliche Aufgaben. Nach diesem Vorbilde wurden auch 
neue Orden gestiftet, z. B. von den burgundischen Herzögen der 
jetzt von Osterreich und Spanien verliehene des Goldenen Bließes. 
Doch trat der Gesichtspunkt der Auszeichnung allmählich immer 
mehr in den Vordergrund. 
Eine vollständige Umwälzung des Ordenswesens brachte dann 
die Stiftung des Ordens der Ehrenlegion durch den ersten Konsul 
Bonaparte (1801). Der Orden der Ehrenlegion war bloße Aus- 
zeichnung ohne jeden genossenschaftlichen Charakter und wurde 
daher auch in verschiedenen Klassen verliehen. Nach diesem Vor- 
bilde haben die meisten anderen Staaten ihr Ordenswesen neu 
gestaltet, so Preußen 1810 durch Einführung von Klassen den 
von fränkischen Markgrafen überkommenen Roten Adlerorden. 
Dem Orden stehen sonstige Ehrenzeichen gleich, die für Ver- 
dienste, bisweilen nur für vermutete, oder auch bloß als Erinne- 
rungszeichen verliehen werden. Doch machen sie ihre Inhaber 
nicht zum Ritter. 
In Deutschland bestehen derzeit Orden der verschiedensten Art. 
Der ursprüngliche Charakter der religiösen Zweckgenossenschaft ist 
erhalten im Johanniterorden. Altere Orden kapitelmäßiger Organi- 
sation sind der Schwarze Adlerorden und die Friedensklasse des 
Ordens Pour le mérite. Die meisten Orden und sonstigen Ehren- 
zeichen fallen in die Klasse der bloßen Auszeichnung. 
Aus der monarchischen Entwicklung des Ordenswesens ergibt 
sich, daß nur der Monarch Orden stiften und verleihen kann. 
Ausnahmsweise steht in Preußen das Recht der Ordensverleihung 
auch dem Fürsten von Hohenzollern mit königlicher Genehmigung 
zu. Die Annahme fremder Orden bedarf der Genehmigung des 
Landesherrn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.