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Schluß des Mittelalters monarchisiert, indem die spanischen
Könige sich zu Großmeistern des Ordens erklärten und nach An-
hörung des Ordenskapitels über die Aufnahme neuer Mitglieder
entschieden. Die Aufnahme in den Orden und die Verleihung des
Ordensabzeichens, des Kreuzes, erfolgte nur nach Prüfung der
Würdigkeit und war daher eine Auszeichnung. Aber diese Aus-
zeichnung war nicht Selbstzweck, sondern der Orden hatte eigene
genossenschaftliche Aufgaben. Nach diesem Vorbilde wurden auch
neue Orden gestiftet, z. B. von den burgundischen Herzögen der
jetzt von Osterreich und Spanien verliehene des Goldenen Bließes.
Doch trat der Gesichtspunkt der Auszeichnung allmählich immer
mehr in den Vordergrund.
Eine vollständige Umwälzung des Ordenswesens brachte dann
die Stiftung des Ordens der Ehrenlegion durch den ersten Konsul
Bonaparte (1801). Der Orden der Ehrenlegion war bloße Aus-
zeichnung ohne jeden genossenschaftlichen Charakter und wurde
daher auch in verschiedenen Klassen verliehen. Nach diesem Vor-
bilde haben die meisten anderen Staaten ihr Ordenswesen neu
gestaltet, so Preußen 1810 durch Einführung von Klassen den
von fränkischen Markgrafen überkommenen Roten Adlerorden.
Dem Orden stehen sonstige Ehrenzeichen gleich, die für Ver-
dienste, bisweilen nur für vermutete, oder auch bloß als Erinne-
rungszeichen verliehen werden. Doch machen sie ihre Inhaber
nicht zum Ritter.
In Deutschland bestehen derzeit Orden der verschiedensten Art.
Der ursprüngliche Charakter der religiösen Zweckgenossenschaft ist
erhalten im Johanniterorden. Altere Orden kapitelmäßiger Organi-
sation sind der Schwarze Adlerorden und die Friedensklasse des
Ordens Pour le mérite. Die meisten Orden und sonstigen Ehren-
zeichen fallen in die Klasse der bloßen Auszeichnung.
Aus der monarchischen Entwicklung des Ordenswesens ergibt
sich, daß nur der Monarch Orden stiften und verleihen kann.
Ausnahmsweise steht in Preußen das Recht der Ordensverleihung
auch dem Fürsten von Hohenzollern mit königlicher Genehmigung
zu. Die Annahme fremder Orden bedarf der Genehmigung des
Landesherrn.