Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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römischen Juristen das Gesetz unter der Perspektive der Rechts- 
quelle betrachten. 
Das deutsche Recht kennt ursprünglich nur den materiellen 
Gesetzesbegriff. Lex im Sinne der Volksrechte ist das wesentlich 
durch Gewohnheitsrecht feststehende Recht, hauptsächlich das Privat-, 
Straf= und Prozeßrecht umfassend. Es gilt als angeborenes Recht 
des freien Mannes, nicht bloß als objektive Rechtsordnung, sondern 
auch als subjektive Berechtigung. Daraus ergibt sich die formell- 
rechtliche Wirkung: es ist der einseitigen Abänderung durch die 
Obrigkeit entzogen. Will die Obrigkeit in das Volksrecht eingreifen 
und es abändern, so kann sie das nur unter Zustimmung der Be- 
teiligten. Als Zustimmung aller gilt die der Notabeln, der Majores 
aut meliores terrae. Was in dieser Weise festgesetzt ist, wird 
aber auch seinerseits wieder Volksrecht. 
Die folgende Entwicklung hat das einheitliche Volksrecht ständisch 
zersetzt in das Recht der einzelnen Stände. Und an die Stelle der 
früheren Notabeln traten allgemein die Landstände, deren Zustimmung 
zu einer Veränderung des Rechtszustandes eingeholt wurde. 
Erst die Rezeption der fremden Rechte brachte zu den beson- 
deren Standesrechten wieder ein neues gemeines Recht, so daß als 
Gebiet der Gesetzgebung nunmehr galten die besonderen Standes- 
rechte und die gemeinen Rechte, wie das noch §7 Einl. zum ALR. 
ausspricht. Andererseits fiel in der absoluten Monarchie die Mit- 
wirkung der Stände fort. Die Gesetze hoben sich doch aber immer 
noch insofern aus dem Kreise der landesherrlichen Verordnungen 
überhaupt heraus, als sie einer besonderen Vorbereitung in einem 
Staatsrate oder einer Gesetzeskommission bedurften und nur ver- 
bindlich wurden durch förmliche und feierliche Publikation. 
Mit diesem geschichtlich seit einem Jahrtausend entwickelten 
Zustande kreuzt sich nun der Gesetzesbegriff der konstitutionellen 
Lehre, der ein gleichzeitig formeller und materieller war, derart, 
daß beide Seiten sich deckten. Die Gesetzgebung sollte einen be- 
sonderen Träger haben in der Volksvertretung, der gegenüber die 
Mitwirkung des Monarchen zu einem bloßen Veto herabsank. Und 
Gegenstand der Gesetzgebung sollte ausschließlich die Rechtssatzung 
von Staats wegen, diese aber auch ganz sein.
	        
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