Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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sie bei ihr zusammenwirken müssen, d. h. durch positive Überein- 
stimmung aller drei. , 
Damit wird der konstitutionelle Gesetzesbegriff zu einem 
rein formellen. 
Inhaber des Gesetzgebungsrechts ist wie aller anderen Rechte 
der Staatsgewalt der Monarch. Auch Art. 62 der preußischen 
Vl.. regelt nur die Ausübung der Gesetzgebung, läßt also den 
§ 6 II. 13 ALR. unberührt, wonach das Recht der Gesetzgebung 
ein Majestätsrecht ist. Zu dem gleichen Ergebnisse führt ander- 
wärts die allgemeine Formel, daß der Monarch alle Rechte der 
Staatsgewalt, also auch das der Gesetzgebung in sich vereinigt. 
Doch der Monarch ist in der Ausübung gebunden an die vor- 
herige Zustimmung der Volksvertretung. Er darf ein Gesetz nur 
erlassen, wenn und wie ihm die beiden Kammern zugestimmt haben. 
Die drei Faktoren der Gesetzgebung stehen sich also keines- 
wegs gleich. Der Monarch gibt die Gesetze, er ist nicht auf ein 
bloßes Veto beschränkt. Die beiden Häuser der Volksvertretung 
stimmen dagegen nur unselbständig dem von dem Monarchen zu 
erlassenden Gesetze zu. Diesem wahren Hergange der Gesetzgebung 
entspricht auch die Eingangsformel der Gesetze, wonach der Mo- 
narch verordnet mit Zustimmung der beiden Häuser oder Kammern 
des Landtags. Im bemerkenswerten Gegensatze dazu sind es nach 
der Verkündigungsformel der parlamentarischen Staaten die Kam- 
mern, die das Gesetz angenommen haben, während der Monarch 
es sanktioniert und verkündet. 
Das Gesetz trägt die formelle Gesetzeskraft in sich, d. h. die 
Unverbrüchlichkeit bis zu seiner Abänderung oder Aufhebung durch 
Gesetz, unbeschadet der Frage der derogatorischen Kraft des Ge- 
wohnheitsrechts. Die formelle Gesetzeskraft bildet die Schranke 
gegenüber der Regierung und dem landesherrlichen Verordnungs- 
rechte. Indem der Monarch das Gesetz erläßt, gewinnt es seine 
zweiseitig bindende Kraft auch ihm gegenüber, und er kann es nur 
unter Zustimmung wieder ändern. Wohl vereinbar ist mit dieser 
formellen Gesetzeskraft, daß unter Umständen das Gesetz selbst eine 
Abänderung im Verordnungswege vorsieht. Denn hier ist es der 
ursprüngliche Wille des Gesetzes, auf dem die Verordnung beruht.
	        
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