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5 25. Das Tustandekommen des Geletzes.
Ist der konstitutionelle Gesetzesbegriff ein rein formeller, so
muß sich aus seiner weiteren Entwicklung die Art und Weise des
Zustandekommens eines Gesetzes ergeben.
Zunächst muß eine Vorlage vorhanden sein. J. J. Moser
hält es zwar für das wichtigste, wer „den Aufsatz“ mache. Doch
rechtlich ist es gleichgültig. Eine Privatperson, ein Privatverein,
ein Abgeordneter kann der Verfasser des Entwurfs sein. Die
tatsächliche Regel wird es bilden, daß Gesetzentwürfe ausgearbeitet
werden in den zuständigen Ministerien, da nur auf diese Weise
die Erfahrungen der Verwaltung nutzbar gemacht werden können
für die Gesetzgebung.
Der Gang der Gesetzgebung beginnt erst mit der Einbringung
des Entwurfs bei den gesetzgebenden Körperschaften der Volks-
vertretung, mit der Initiative. Die älteren deutschen Vll. legten
in Überspannung des monarchischen Gesetzgebungsrechts die Ini-
tiative allein dem Monarchen bei und beschränkten die Kammern
auf eine bloße Petition beim Monarchen um Einbringung eines
Gesetzes. Später hat man diese Beschränkung fallen gelassen. Die
Initiative hat daher sowohl der Monarch durch seine Regierung
wie jede Kammer und in ihr jedes Mitglied mit der geschäfts-
ordnungsmäßigen Unterstützung. Die Regel sind Initiativanträge
der Regierung, solche der Volksvertretung bilden die verschwindende
Ausnahme.
Die Ausübung des Initiativrechts ist zum Teil beschränkt.
Ergreift die Regierung die Initiative, so hat sie an sich freie
Wahl, welche Kammer sie zuerst mit der Vorlage befassen will.
Die Vorlage gleichzeitig bei beiden Kammern einzubringen, wäre
rechtlich nicht ausgeschlossen, aber politisch widersinnig. Nur
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats müssen zuerst der
zweiten Kammer vorgelegt werden, und die erste kann den Etat
nur im ganzen annehmen oder ablehnen, aber nicht im einzelnen
amendieren. Dadurch wird die Initiative der ersten Kammer für
Finanzgesetzentwürfe nicht ausgeschlossen, die Vorlage muß nur
nach Annahme durch die zweite Kammer noch einmal zur Be-