Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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5 25. Das Tustandekommen des Geletzes. 
Ist der konstitutionelle Gesetzesbegriff ein rein formeller, so 
muß sich aus seiner weiteren Entwicklung die Art und Weise des 
Zustandekommens eines Gesetzes ergeben. 
Zunächst muß eine Vorlage vorhanden sein. J. J. Moser 
hält es zwar für das wichtigste, wer „den Aufsatz“ mache. Doch 
rechtlich ist es gleichgültig. Eine Privatperson, ein Privatverein, 
ein Abgeordneter kann der Verfasser des Entwurfs sein. Die 
tatsächliche Regel wird es bilden, daß Gesetzentwürfe ausgearbeitet 
werden in den zuständigen Ministerien, da nur auf diese Weise 
die Erfahrungen der Verwaltung nutzbar gemacht werden können 
für die Gesetzgebung. 
Der Gang der Gesetzgebung beginnt erst mit der Einbringung 
des Entwurfs bei den gesetzgebenden Körperschaften der Volks- 
vertretung, mit der Initiative. Die älteren deutschen Vll. legten 
in Überspannung des monarchischen Gesetzgebungsrechts die Ini- 
tiative allein dem Monarchen bei und beschränkten die Kammern 
auf eine bloße Petition beim Monarchen um Einbringung eines 
Gesetzes. Später hat man diese Beschränkung fallen gelassen. Die 
Initiative hat daher sowohl der Monarch durch seine Regierung 
wie jede Kammer und in ihr jedes Mitglied mit der geschäfts- 
ordnungsmäßigen Unterstützung. Die Regel sind Initiativanträge 
der Regierung, solche der Volksvertretung bilden die verschwindende 
Ausnahme. 
Die Ausübung des Initiativrechts ist zum Teil beschränkt. 
Ergreift die Regierung die Initiative, so hat sie an sich freie 
Wahl, welche Kammer sie zuerst mit der Vorlage befassen will. 
Die Vorlage gleichzeitig bei beiden Kammern einzubringen, wäre 
rechtlich nicht ausgeschlossen, aber politisch widersinnig. Nur 
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats müssen zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt werden, und die erste kann den Etat 
nur im ganzen annehmen oder ablehnen, aber nicht im einzelnen 
amendieren. Dadurch wird die Initiative der ersten Kammer für 
Finanzgesetzentwürfe nicht ausgeschlossen, die Vorlage muß nur 
nach Annahme durch die zweite Kammer noch einmal zur Be-
	        
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