schlußfassung an die erste zurückkehren. Außerdem dürfen Vor—
lagen, die durch einen der gesetzgebenden Faktoren abgelehnt sind,
in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden
(Art. 64 preuß. Vll.)
Nach der Einbringung haben beide Kammern über die Vor-
lage nacheinander in den geschäftsordnungsmäßigen Formen zu
beraten und zu beschließen. Lehnt eine Kammer ab, oder ist eine
Übereinstimmung unter den beiden Kammern nicht zu erzielen, so
ist die Vorlage gescheitert. Nur die übereinstimmende Annahme
durch beide Häuser ermöglicht das weitere gesetzgeberische Stadium.
Für Verfassungsänderungen ist vielfach eine verstärkte Mehrheit
vorgeschrieben, in Preußen eine zweimalige Abstimmung in jedem
Hause mit einem Zwischenraume von 21 Tagen.
Erst wenn ein übereinstimmender Beschluß beider Häuser vor-
liegt, sind die Voraussetzungen geschaffen für den monarchischen
Gesetzgebungsakt, die Sanktion. Art. 62 der preußischen All.
stellt zwar äußerlich die drei Faktoren der Gesetzgebung gleich, doch
sind sie dies nicht, weil der König der Inhaber des Gesetzgebungs-
rechts ist. Eine Kammer ist an ihren Beschluß gebunden und kann
ihn nicht zurücknehmen. Der König kann, wenn ein von seiner
Regierung eingebrachter Gesetzentwurf von beiden Kammern unver-
ändert angenommen ist, trotzdem, z. B. bei veränderter politischen
Lage, die Sanktion verweigern, weil er mit ihr erst das Gesetz
erläßt. Die äußere Form der Sanktion ist die unterschriftliche
Vollziehung des Gesetzes durch den Monarchen unter ministerieller
Gegenzeichnung. Damit ist das Gesetz mit seiner formellen Ge-
setzeskraft zur Entstehung gelangt, es ist rechtsgültig.
Doch es ist noch nicht rechtsverbindlich. Von dem Vorgange
der Sanktion, die sich in dem Kabinette des Monarchen vollzieht,
haben die Staatsangehörigen keine Kenntnis. Verbindlich wird
das Gesetz erst mit der Verkündigung oder Publikation.
Die Verkündigung war früher eine lokalisierte durch Anschlag
an den Rats= und Gemeindehäusern, Verlesung von der Kanzel. Bei
großen Kodifikationen war das freilich nicht mehr möglich. Erst
das französische Recht bot das Vorbild einer zentralisierten Ver-
kündigungsform durch Einrichtung eines Bulletin des lois. Nach