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können. Für Württemberg besteht zwar eine solche ausdrückliche
Bestimmung nicht. Doch sind auch hier Theorie und Praxis dahin
einverstanden, daß diejenigen Rechtsnormen im Wege der Gesetz-
gebung ergehen müssen, welche sich nicht innerhalb des staatlichen
Behördenorganismus halten, sondern die einzelnen Untertanen
betreffen. Damit kommt das württembergische Staatsrecht zu dem-
selben Ergebnisse wie das der anderen Mittelstaaten. Hauptsächlich
werden die Rechtsnormen, die einen Eingriff in die Freiheit der
Person und des Eigentums umfassen, dem Privat-, Straf= und
Prozeßrechte angehören.
Damit ist aber das Gebiet der Gesetzgebung nicht erschöpft.
Auch das formelle Verfassungsrecht gehört dazu. Außerdem über-
weisen Vll. wie besondere Gesetze der Gesetzgebung vielfach einzelne
Gegenstände, die nicht unter den allgemeinen Begriff der Be-
schränkung der Freiheit der Person und des Eigentums fallen.
Endlich kann auch ohne gesetzlichen Zwang ein Gegenstand aus
Gründen der politischen Zweckmäßigkeit gesetzlich geregelt werden.
Wegen der formellen Gesetzeskraft, da ein Gesetz nur durch Gesetz
geändert werden kann, fällt er dann dauernd der Gesetzgebung
anheim.
Es ergeben sich damit folgende Gegenstände der Gesetzgebung:
1. Das formelle Verfassungsrecht, d. h. die Verfassungs-
urkunde selbst und Verfassungsnovellen in der besonders erschwerten
Form der Verfassungsgesetzgebung.
2. Eingriffe in die Freiheit der Person und des Eigen-
tums, hauptsächlich also das Privat-, Straf= und Prozeßrecht.
Rechtsnormen, die sich innerhalb des Behördenorganismus halten
und die Staatsangehörigen nur mittelbar berühren, bleiben daher
grundsätzlich der Regierung überlassen. Falsch ist aber der aus
dieser vereinzelten Erscheinung abgeleitete allgemeine Satz, daß es
überhaupt zum Wesen der Rechtsnorm oder des materiellen Gesetzes
gehöre, Willenssphären verschiedener Rechtssubjekte gegeneinander
abzugrenzen, Anordnungen, die sich innerhalb des Behördenorga-
nismus hielten, also keine Rechtsnormen sein könnten.
3. Alles, was Vll. oder besondere Gesetze etwa sonst noch
der Gesetzgebung überweisen. Es kann sich dabei um bloße Rechts-
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