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normen handeln, aber auch um einen aus Rechtsnorm und tat—
sächlicher Anordnung verbundenen Akt wie bei der Behörden-
organisation oder um rein tatsächliche Anordnungen wie Gebiets-
veränderungen.
4. Alles, was sonst etwa durch Gesetz geregelt wird, ohne
daß eine rechtliche Notwendigkeit dazu vorgelegen hätte, und damit
dauernd der Gesetzgebung anheimfällt.
II. Preußen. Die preußische Vll. enthält in Art. 62 nur
eine Bestimmung darüber, wie ein Gesetz zustande kommt, läßt
aber eine allgemeine Klausel über die Gegenstände der Gesetz-
gebung vermissen.) Dieser Mangel ist erklärlich, weil man beim
Erlasse der Vll. stillschweigend den Gesetzesbegriff der konstitu-
tionellen Lehre voraussetzte und meinte, die Rechtssatzung über-
haupt und ausschließlich sei Gegenstand der Gesetzgebung. Doch
es kommt nicht bloß darauf an, was der Gesetzgeber sich gedacht,
sondern auch darauf, ob er seinem Gedanken Ausdruck gegeben hat.
Und das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Somit bleibt
nichts anderes übrig, als für die Gegenstände der Gesetzgebung
grundsätzlich zurückzugehen auf das vorverfassungsmäßige Recht.
Dabei ist nicht die Aufnahme in die Gesetzsammlung entscheidend
(Gneist, Frage der Armeereorganisation in der Konfliktszeit).
Denn die Gesetzsammlung, übrigens erst 1810 begründet, enthält
auch Bestimmungen, die man niemals als Gesetz betrachtet hat.
Vielmehr ist das materielle Staatsrecht der absoluten Monarchie
zugrunde zu legen.
Zur Zeit der absoluten Monarchie war nun das Gebiet
der Gesetzgebung in Preußen durch § 7 Einl. zum ALR. dahin
bestimmt, daß Gesetze diejenigen Verordnungen waren, durch welche
die besonderen Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die
gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollten.
Diese Verordnungen bedurften einer besonderen Vorbereitung und
wurden nur durch die Verkündigung verbindlich.
Die Bestimmung hatte als verfassungsrechtliche im ganzen
Staatsgebiete auch außerhalb der landrechtlichen Gebietsteile Geltung.
*) Die gelegentlichen Hinweise der Vll., die Arndt für ausreichend hält,
erschöpfen den Gegenstand nicht.