Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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normen handeln, aber auch um einen aus Rechtsnorm und tat— 
sächlicher Anordnung verbundenen Akt wie bei der Behörden- 
organisation oder um rein tatsächliche Anordnungen wie Gebiets- 
veränderungen. 
4. Alles, was sonst etwa durch Gesetz geregelt wird, ohne 
daß eine rechtliche Notwendigkeit dazu vorgelegen hätte, und damit 
dauernd der Gesetzgebung anheimfällt. 
II. Preußen. Die preußische Vll. enthält in Art. 62 nur 
eine Bestimmung darüber, wie ein Gesetz zustande kommt, läßt 
aber eine allgemeine Klausel über die Gegenstände der Gesetz- 
gebung vermissen.) Dieser Mangel ist erklärlich, weil man beim 
Erlasse der Vll. stillschweigend den Gesetzesbegriff der konstitu- 
tionellen Lehre voraussetzte und meinte, die Rechtssatzung über- 
haupt und ausschließlich sei Gegenstand der Gesetzgebung. Doch 
es kommt nicht bloß darauf an, was der Gesetzgeber sich gedacht, 
sondern auch darauf, ob er seinem Gedanken Ausdruck gegeben hat. 
Und das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Somit bleibt 
nichts anderes übrig, als für die Gegenstände der Gesetzgebung 
grundsätzlich zurückzugehen auf das vorverfassungsmäßige Recht. 
Dabei ist nicht die Aufnahme in die Gesetzsammlung entscheidend 
(Gneist, Frage der Armeereorganisation in der Konfliktszeit). 
Denn die Gesetzsammlung, übrigens erst 1810 begründet, enthält 
auch Bestimmungen, die man niemals als Gesetz betrachtet hat. 
Vielmehr ist das materielle Staatsrecht der absoluten Monarchie 
zugrunde zu legen. 
Zur Zeit der absoluten Monarchie war nun das Gebiet 
der Gesetzgebung in Preußen durch § 7 Einl. zum ALR. dahin 
bestimmt, daß Gesetze diejenigen Verordnungen waren, durch welche 
die besonderen Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die 
gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollten. 
Diese Verordnungen bedurften einer besonderen Vorbereitung und 
wurden nur durch die Verkündigung verbindlich. 
Die Bestimmung hatte als verfassungsrechtliche im ganzen 
Staatsgebiete auch außerhalb der landrechtlichen Gebietsteile Geltung. 
*) Die gelegentlichen Hinweise der Vll., die Arndt für ausreichend hält, 
erschöpfen den Gegenstand nicht.
	        
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