Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 102 — 
damit das gesamte Privat-, Straf- und Prozeßrecht. Es fallen 
aber auch erhebliche Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts 
darunter. 
3. Alles, was VU. oder besondere Gesetze etwa sonst noch 
der Gesetzgebung überweisen. Es kann sich dabei um bloße 
Rechtsnormen handeln, aber auch um einen aus Rechtsnorm und 
tatsächlicher Anordnung verbundenen Akt wie bei der Behörden— 
organisation oder um rein tatsächliche Anordnungen wie bei Ge— 
bietsveränderungen. 
4. Alles, was sonst etwa durch Gesetz geregelt wird, ohne 
daß eine rechtliche Notwendigkeit dazu vorgelegen hätte, und damit 
dauernd der Gesetzgebung anheimfällt. 
III. Mit Ausnahme des zweiten Punktes, wodurch das Ge- 
biet der Gesetzgebung grundsätzlich festgestellt wird, deckt sich das 
Recht der Mittelstaaten und Preußens. Aber auch diese Ver- 
schiedenheit ist mehr eine solche des Ausdrucks als der Sache. 
Denn Rechtsnormen, die in die Freiheit der Person und des 
Eigentums eingreifen, einerseits und gemeine Rechte und besondere 
Standesrechte andererseits sind nur zwei verschiedene Bezeichnungen 
für dieselbe Sache, für das uralte Volksrecht, das sich später in 
Standesrechte aufgelöst und seit der Rezeption wieder einen gemein- 
rechtlichen Aufbau erhalten hatte. Es deckte das Privat-, Straf- 
und Prozeßrecht ganz, ging aber doch vielfach darüber hinaus. 
Trotz dieser grundsätzlichen Ubereinstimmung ergeben sich in den 
Einzelheiten die mannigfachsten Verschiedenheiten, zumal in dem 
dritten Punkte die Vll. sehr mannigfache Bestimmungen enthalten, 
und bei dem vierten überhaupt nur Einzelfälle in Betracht kommen. 
Es bedarf daher in jedem Falle einer besonderen Unter- 
suchung, ob ein Gegenstand in das Gebiet der Gesetzgebung ge- 
hört. Dabei ist vielfach zurückzugehen auf das vorverfassungs- 
mäßige Recht. 
Erfahrungsmäßig dehnt sich das Gebiet der Gesetzgebung 
immer weiter aus auf Kosten der freien Regierung. Denn sehr 
häufig werden ohne rechtlichen Zwang Gesetze erlassen, weil die 
Regierung damit die politische Verantwortlichkeit von sich abwälzt. 
So werden denn auch bei der weiten Ausdehnung des Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.