Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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melle Verfassungsrecht. Württemberg kennt letztere Beschränkung 
nicht und sucht in der Ministerverantwortlichkeit die einzige Schranke. 
In Bayern bleibt die Notverordnung auf polizeiliche Vorschriften 
mit Strafandrohung beschränkt. Die Notverordnung ist dem Land- 
tage bei seinem nächsten Zusammentreten zur Genehmigung vorzu- 
legen und im Falle der Versagung außer Kraft zu setzen. Von 
selbst tritt sie außer Kraft in Bayern bei Versagung der Ge- 
nehmigung, in Hessen mit Ablauf eines Jahres nach Erlaß. 
Geradezu typisch für die Gestaltung des Notverordnungsrechts 
sind die Bestimmungen des Art. 63 der preußischen Vu. 
Voraussetzung für den Erlaß ist danach, daß die Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines 
ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert. Ob diese Vor- 
aussetzungen vorliegen, ist Ermessensfrage und von der Regierung 
zu entscheiden. Eine rechtliche Nachprüfung nach dieser Richtung 
ist daher unmöglich, es kann höchstens die politische Verantwortlich- 
keit des Ministeriums in Frage kommen. 
Auch darf der Landtag nicht versammelt sein. Denn sonst 
läge die Möglichkeit vor, schleunigst eine Gesetzesvorlage zur Er- 
ledigung zu bringen, und der Notstand, der zur Durchbrechung der 
formellen Gesetzeskraft führt, wäre nicht vorhanden. 
Die Gegenstände des Notverordnungsrechts sind beschränkt. 
Denn würde man es schrankenlos zulassen, so könnte der König 
sich auch von den Verfassungsbeschränkungen befreien. Die Not- 
verordnungen dürfen daher der Verfassung nicht zuwiderlaufen. 
Ausgeschlossen ist damit die Abänderung formellen Verfassungsrechts 
durch Notverordnung. Dasselbe gilt, wo Verfassungsurkunde oder 
besondere Gesetze ein mit vorheriger Zustimmung der Volksver- 
tretung zu erlassendes Gesetz erfordern (Vl. Art. 94, Ges. vom 
7. Mai 1853 betr. die Bildung der ersten Kammer). Ob dagegen 
schon da, wo die Vll. ein Gesetz verlangt, die Notverordnung aus- 
geschlossen ist, erscheint bestritten (Preßverordnung von 1863 trotz 
Art. 27 Vl.). Die Zulässigkeit ist jedoch zu bejahen. Denn die 
Notverordnung hat Gesetzeskraft, kann also überall da eintreten, 
wo sonst ein Gesetz erforderlich ist. 
Die Notverordnung ist an gewisse Formen gebunden. Sie 
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 3. Aufl. 8
	        
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