Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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stimmung der Volksvertretung, welche Vermutung durch die Ver- 
sagung der Genehmigung widerlegt ist, sondern auf eigenem ver- 
fassungsmäßigen Rechte des Monarchen. Die Notverordnung verliert 
daher nicht nach rückwärts ihre Wirkung, sondern tritt erst durch 
die Zurücknahme außer Kraft. Alle unter ihrer Herrschaft vor- 
gefallenen Tatbestände sind daher nach der Notverordnung zu 
beurteilen. 
Neben der Notverordnung bleibt auch das Indemnitätsber- 
fahren nicht ausgeschlossen, wo sie rechtlich oder tatsächlich un- 
möglich sein würde. Namentlich kommen in dieser Hinsicht Etats- 
überschreitungen in Betracht. 
III. §5 30. Die richterliche Gewalt. 
Recht und Gericht stehen nach altdeutscher Auffassung im 
engsten organischen Zusammenhange miteinander. Die Rechts- 
ordnung, im wesentlichen auf dem Herkommen beruhend und das 
Privat-, Straf= und Prozeßrecht umfassend, gilt als das angeborene 
Recht des freien Mannes und ist der einseitigen Abänderung durch 
die Obrigkeit entzogen. Soweit die Rechtsordnung reicht, hat die 
Obrigkeit auch nicht die Rechtsanwendung. Der Vertreter der 
Obrigkeit, der Richter im altdeutschen Sinne, hat nur das Gericht 
zu halten, d. h. die Parteien zu laden, den Vorsitz zu führen und 
schließlich das Urteil zu vollstrecken. Die Fällung des Urteils ist 
Sache der Gerichtsgemeinde, als deren Vertretung seit der karo- 
lingischen Skabinenverfassung die Schöffen auftreten. So liegen 
Rechtssatzung wie Rechtsfindung außerhalb der Aufgaben der 
Obrigkeit. 
Die spätere ständische Zersplitterung hat an diesen Grund- 
lagen nichts geändert. Das gemeine Volksrecht löste sich aller- 
dings auf in ein Recht der einzelnen Stände. Und wo ein 
eigenes Standesrecht sich entwickelt hatte, löste sich der Stand auch 
los aus dem gemeinen Volksgerichte und bildete sich ein eigenes 
Standesgericht für Geistlichkeit, für hohen und niederen Adel und 
für die Städte. Wie das alte Volksrecht zum Bauernrechte, wurde 
das Volksgericht zum Bauerngerichte, soweit die Bauern nicht nach 
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