Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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bisher im militärischen Interesse geleistet hatten, und die nun der 
Gutsherrschaft dienten. Die Städte erwerben als Gemeinden die 
entsprechenden landesherrlichen Rechte im städtischen Weichbilde 
und ersetzen damit die herrschaftliche Schultheißenverfassung durch 
die genossenschaftliche Ratsverfassung, gewinnen auch wohl einzelne 
Kämmereidörfer. Kirchliche Stifter erhielten die entsprechenden 
Rechte meist umsonst um des Seelenheiles willen. Nur in kleinen 
Gebieten des flachen Landes, den Domänenämtern, ist den Landes- 
herren noch die Gewalt geblieben. Im übrigen ist die Orts- 
obrigkeit eigenes Recht der besitzenden Klassen in Stadt und Land 
geworden. Es ist die Patrimonialisierung des Staatswesens. 
Die landesherrlichen Einnahmen waren freilich damit dauernd 
vermindert. Der Landesherr mußte sich nun doch bittweise an 
seine Untertanen um Beihilfe wenden. Als das geeignete Mittel 
erschien seit etwa 1280 die Vereinigung sämtlicher Ortsobrigkeiten 
zu allgemeinen Versammlungen. Das ist der Ursprung der deutschen 
Landstände. Nur mit ihrer Bewilligung können Steuern erhoben 
werden, und der Landesherr muß sich auch sonst ihrer Zustimmung 
vergewissern, wenn er eine Anordnung treffen will, die über das 
Gebiet seiner Domänen hinausgeht, da er keine anderen Organe 
zur Durchführung seines Willens hat. 
Damit war der ständische Patrimonialstaat begründet. Ein 
Mikrokosmos des Reiches zerfällt er in eine Reihe größerer oder 
kleinerer Gebiete, die nur durch die oberste Lehnsherrlichkeit und 
Gerichtsbarkeit des Landesherren zusammengehalten werden. Die 
Ortsobrigkeiten in ihrer Gesamtheit bilden als Landstände den 
großen Rat des Landesherren. Und auf ihnen, dem Lehnsauf- 
gebote der Ritter und den städtischen Milizen, beruht auch die 
bewaffnete Macht des Gebietes. Wenn die Landesherren nun 
auch allmählich im Wege der Hausgesetze gegen das Teilungs- 
wesen einschritten, so waren doch dessen eimmal eingetretene Folgen 
nicht wieder zu beseitigen. 
Erst mit dem Beginn der Neuzeit schienen sich der deutschen 
Landeshoheit wieder bessere Aussichten zu eröffnen. Durch den 
Humanismus erwacht in den gebildeten Klassen wieder die antike 
Idee vom Staate als einer allbeherrschenden Macht. Die Kriege der 
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