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bisherige Amt gegen die bloße Aussicht auf ein neues. Der Be—
amte, nunmehr z. D., bezieht nur noch Wartegeld. Die Maßregel
findet statt gegenüber den sog. politischen Beamten, außerdem bei
großen Reorganisationen.
Die vorläufige Amtsenthebung (Suspension) bildet als Ent-
ziehung der Ausübung des Amtes eine vorläufige Maßregel bei
einem schwebenden Disziplinar- oder Strafverfahren, das voraus-
sichtlich zur Dienstentlassung führen wird.
Die Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) entzieht dem
Beamten sein Amt dauernd und ohne weitere Aussichten. Der Beamte
behält seinen letzten Amtstitel (a. D.) und bezieht Ruhegehalt, das nach
dem letzten Gehalte und nach der Länge der Dienstzeit bemessen wird.
Die Versetzung in den Ruhestand setzt im allgemeinen Dienstunfähig-
keit voraus und erfolgt entweder auf Antrag des Beamten oder
auf Veranlassung seiner vorgesetzten Behörde.
Das Beamtenbverhältnis selbst löst sich durch die Entlassung,
die für fest angestellte Beamte nur auf ihren Antrag erfolgen darf.
Außerdem führt die Verurteilung im Strafverfahren zu Zuchthaus,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter oder die Verurteilung im Disziplinar-
verfahren zur Dienstentlassung die Lösung des Dienstverhältnisses
unter Verlust von Titel und Ruhegehaltsanspruch herbei.
#* 32. Die Verwaltungsorganilation.
Der mittelalterliche Staat besitzt eine Verwaltungsorgani-
sation naturgemäß nur für die eng begrenzten Aufgaben, die ihm
obliegen, das ist das militärische Gebiet und den Rechtsschutz, die eigent-
liche Rechtspflege und eine daran anknüpfende polizeiliche Friedens-
bewahrung umfassend. Diese wenigen Ausgaben konnten noch in einer
einheitlichen Behördenorganisation durch Einzelbeamte erfüllt werden.
Doch auch innerhalb des eng begrenzten Gebietes ist die obrig-
keitliche Gewalt des Staates sehr bald überwältigt worden durch
die Macht des Besitzes. Die karolingischen Grafengewalten ver-
banden sich mit dem größeren weltlichen und geistlichen Grund-
besitze und wurden damit die Grundlage der deutschen Landeshoheit.
Die gleiche Entwicklung setzt sich nach dem Untergange der Hohen-