Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Grundherren und Städte unter ihre starke Macht zu beugen und 
in das Gefüge des Beamtenstaates einzubauen. Doch die beiden 
Systeme standen unvermittelt nebeneinander. Man sagte daher 
wohl von dem preußischen Staate des 18. Jahrhunderts, er höre 
nach unten mit dem Landrate auf. 
Erst der Staat des 19. Jahrhunderts hat den Gegensatz 
überwunden. Die Grundherrschaft ist gefallen. Geblieben ist in 
einzelnen Gebieten nur der geringe Rest der selbständigen Guts- 
bezirke, die an Stelle einer Gemeinde stehen. Die genossenschaft- 
liche Ortsobrigkeit der Städte ist dagegen unter Ausdehnung der 
gleichen Organisation auf das flache Land in das Staatsgebäude 
organisch eingeführt als kommunale Verwaltung für örtliche Auf- 
gaben. 
Die Regel bildet daher jetzt die Wahrnehmung der Staats- 
aufgaben kraft öffentlichrechtlicher Ermächtigung des Staates. Jeder 
Beamte handelt kraft des ihm erteilten Auftrages innerhalb seines 
Amtes. Dem Publikum gegenüber wird der Staat im alltäglichen 
Getriebe des Lebens vertreten von der Behörde kraft der ihr er- 
teilten Vollmacht. Die Behörde kann aus einem Amte bestehen, 
setzt sich aber regelmäßig aus mehreren zusammen. Die mehreren 
Amter können bureaukratisch zusammenwirken, indem der Chef allein 
entscheidet, die anderen Beamten nach seinen Anweisungen handeln, 
oder kollegial, indem der Mehrheitsbeschluß den Willen der Behörde 
zum Ausdrucke bringt. Die Wahl des einen oder des anderen 
Systems ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die Behörden sind 
sich in wechselseitiger Uber- und Unterordnung zum Gehorsam ver- 
pflichtet. Da die Behörden keine besonderen juristischen Personen, 
sondern nur Organe des Staates sind, schiebt sich hier nirgends 
eine eigene Persönlichkeit zwischen Staat und Untertan. Das ist 
die allgemeine Landesverwaltung. 
Aus der mittelalterlichen Stadtgemeinde ist aber ein zweites 
System der Verwaltung erwachsen unter Ausdehnung auf das flache 
Land und auf größere Bezirke, die Kommunalverwaltung. Hier 
schiebt sich die besondere juristische Person der Gebietskörperschaft 
zwischen den Staat und den einzelnen. Dem Staate wesensver- 
wandt mit Gebiet und Angehörigen, unterscheidet sie sich von ihm
	        
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