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vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten, der zivilprozessuale
Schutz des wohlerworbenen Rechts, das Fiskalrecht für die privat-
wirtschaftliche Sphäre des Staates und das Gebiet der Polizei-
und Steuerübertretungen.
II. Diese Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte reichte aber
bei den vereinzelten Fällen zur Sicherung eines wirksamen Rechts-
schutzes gegenuber der Verwaltung nicht aus. Auch die Forderung
nach Erweiterung des Rechtsweges war in vollem Umfange nicht
zu verwirklichen, da dadurch den Gerichten unmögliche Aufgaben
aufgebürdet worden wären. Unter dem Einflusse der Schriften von
Gneist und L. Stein entschloß man sich daher zum Ausbau einer
förmlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtspolitischer Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der
Schutz des einzelnen gegenüber der Verwaltung. Nicht verschiedene
subjektive Rechte stehen sich hier in der Regel gegenüber, sondern
es handelt sich um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung, an
welche die Verwaltung gebunden ist. Indem ein einzelner diese
Rechtsordnung durch eine an ihn ergangene Anordnung für ver-
letzt erachtet, führt er eine Rechtskontrolle der Verwaltung durch
die Verwaltungsgerichtsbarkeit herbei. Darin liegt das Wesen der
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es handelt sich bei ihr regelmäßig nicht
um einen Streit über subjektive Rechte, sondern um die Anwendung
des objektiven Rechts im Wege der Rechtskontrolle. Demgemäß
muß auch das Verfahren einen ingquisitorischen Charakter haben.
Während Preußen seit der Kreisordnung von 1872, besonders
aber in der Gesetzgebung von 1875/76 seine Verwaltungsgerichts-
barkeit in allen Instanzen, und zwar in den unteren mit Heran-
ziehung des Ehrenamtes ausbildete, begnügten sich die süddeutschen
Mittelstaaten damit, die Entscheidung in oberster Instanz der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit zu überweisen. Doch fand das preußische
Vorbild in Norddeutschland mannigfache Nachahmung.
Der Verwaltungsrechtsweg ist regelmäßig nicht allgemein er-
öffnet, sondern nach der sog. Enumerationsmethode nur in be-
sonders geeigneten Fällen. Noch weniger als im Zivil= und Straf-
rechte decken sich also hier formelles und materielles Recht.
III. Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich vereinzelt,