Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten, der zivilprozessuale 
Schutz des wohlerworbenen Rechts, das Fiskalrecht für die privat- 
wirtschaftliche Sphäre des Staates und das Gebiet der Polizei- 
und Steuerübertretungen. 
II. Diese Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte reichte aber 
bei den vereinzelten Fällen zur Sicherung eines wirksamen Rechts- 
schutzes gegenuber der Verwaltung nicht aus. Auch die Forderung 
nach Erweiterung des Rechtsweges war in vollem Umfange nicht 
zu verwirklichen, da dadurch den Gerichten unmögliche Aufgaben 
aufgebürdet worden wären. Unter dem Einflusse der Schriften von 
Gneist und L. Stein entschloß man sich daher zum Ausbau einer 
förmlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Rechtspolitischer Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der 
Schutz des einzelnen gegenüber der Verwaltung. Nicht verschiedene 
subjektive Rechte stehen sich hier in der Regel gegenüber, sondern 
es handelt sich um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung, an 
welche die Verwaltung gebunden ist. Indem ein einzelner diese 
Rechtsordnung durch eine an ihn ergangene Anordnung für ver- 
letzt erachtet, führt er eine Rechtskontrolle der Verwaltung durch 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit herbei. Darin liegt das Wesen der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es handelt sich bei ihr regelmäßig nicht 
um einen Streit über subjektive Rechte, sondern um die Anwendung 
des objektiven Rechts im Wege der Rechtskontrolle. Demgemäß 
muß auch das Verfahren einen ingquisitorischen Charakter haben. 
Während Preußen seit der Kreisordnung von 1872, besonders 
aber in der Gesetzgebung von 1875/76 seine Verwaltungsgerichts- 
barkeit in allen Instanzen, und zwar in den unteren mit Heran- 
ziehung des Ehrenamtes ausbildete, begnügten sich die süddeutschen 
Mittelstaaten damit, die Entscheidung in oberster Instanz der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit zu überweisen. Doch fand das preußische 
Vorbild in Norddeutschland mannigfache Nachahmung. 
Der Verwaltungsrechtsweg ist regelmäßig nicht allgemein er- 
öffnet, sondern nach der sog. Enumerationsmethode nur in be- 
sonders geeigneten Fällen. Noch weniger als im Zivil= und Straf- 
rechte decken sich also hier formelles und materielles Recht. 
III. Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich vereinzelt,
	        
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