Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht. 
Kapitel I. Die Grundlagen. 
8 36. Die Sntltebung dee Reiches. 
Die deutsche Gesamtstaatsbildung der Gegenwart beginnt 
staatsrechtlich mit dem Frühjahre 1866. Das deutsche Reich ist 
allerdings staatsrechtlich nur die Fortsetzung des norddeutschen 
Bundes. Doch dieser 1867 begründete Bundesstaat steht in keinerlei 
Rechtszusammenhange mit dem alten deutschen Bunde, dieser in 
keiner rechtlichen Verbindung mit dem Rheinbunde, und letzterer 
ist ohne Zusammenhang mit dem heiligen römischen Reiche deutscher 
Nation. Dreimal in einem Jahrhunderte, 1806, 1813 und 1866, 
ist — der Versuch von 1848/49 nicht gerechnet, — der Rechts- 
zusammenhang deutscher Gesamtstaatsbildung durchbrochen 
worden. Gleichwohl besteht ein geschichtlicher Zusammenhang, 
ausgeprägt durch den rechtsbildenden Geist des deutschen Volkes 
in gleichartigen staatsrechtlichen Einrichtungen. Deshalb ist ein 
Zurückgehen auf die früheren Formen des staatsrechtlichen und 
politischen Gesamtlebens in Deutschland unentbehrlich. 
I. Das alte Reich. 
Das tausendjährige heilige römische Reich deutscher Nation 
war eine geschichtliche Staatsbildung, dessen Ursprung auf das 
fränkische Reich und die Kaiserkrönungen Karls des Großen und 
Ottos des Großen zurückging. Der Einheitsstaat Karls des Großen 
war durch die Feudalität und das Aufkommen der Landeshoheit
	        
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