Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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wird in Plenum abgestimmt, hier haben Osterreich und die König- 
reiche je 4 Stimmen, andere wichtigere Staaten je 3 oder 2, die 
Kleinstaaten je eine. Gewöhnlich erfolgt die Abstimmung im 
engeren Rate, wo die größeren Staaten je eine Stimmen führen, 
die kleineren in Kuriatstimmen zusammengelegt werden. Osterreich 
hat das formelle Präsidium und führt durch seinen Gesandten 
den Vorsitz. Gewöhnlich entscheiden Mehrheitsbeschlüsse. Für 
Anderung der Bundesgrundgesetze und gemeinnützige Einrichtungen 
ist Einstimmigkeit erforderlich. 
Als völkerrechtliche Vereinigung hat der Bund keine eigenen 
Hoheitsrechte, weder Gesetzgebung noch Regierung, steht also auch 
zu den Untertanen der Bundesstaaten in keiner Beziehung. Er 
verpflichtet jedoch die Bundesstaaten, ihre Hoheitsrechte in gewisser 
Richtung auszuüben. 
Auf dem Gebiete des Auswärtigen bildet der Bund eine 
politische Gesamtmacht. Tatsächlich sind es Osterreich und Preußen, 
welche die Bundespolitik bestimmen. Von seinem Gesandtschaftsrechte 
im Auslande hat der Bund nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht. 
Auf militärischem Gebiete verpflichtet der Bund seine Mit- 
glieder zum Unterhalte eines Heeres in bestimmtem Bestande und 
in kriegsmäßigem Zustande. An der Westgrenze hat er eine Reihe 
von Bundesfestungen mit Besatzungen verschiedener Kontingente. 
Den Bundesfeldherrn sollte der Bundestag wählen. Tatsächlich 
hatten nur Preußen und Osterreich leistungsfähige Heere über die 
Anforderungen des Bundes hinaus. 
Auf dem Gebiete der Justiz gewährleistete der Bund die drei 
Instanzen. Einheitliches Wechsel= und Handelsrecht sind als ge- 
meinnützige Einrichtungen zustande gekommen. 
In der inneren Verwaltung sorgt der Bund für die innere 
Sicherheit. Dabei suchte er bis 1848 im Interesse der Metternich- 
schen Politik die konstitutionelle Entwicklung durch kleinliche Polizei- 
maßregeln zu unterbinden. 
Auf finanziellem Gebiete hat der Bund keine eigenen Ein- 
nahmen. Die von ihm zu deckenden Kosten für die Bundeskanzlei 
und die Bundesfestungen werden durch Matrikularbeiträge der 
Bundesstaaten aufgebracht.
	        
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