Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Auf kirchlichem Gebiete setzt der Bund den Verzicht des 
alten Reichs fort. 
Schon unter den Stürmen des Jahres 1848 wurde der Ver- 
such gemacht, den das Einheitsbedürfnis des deutschen Volkes nicht 
befriedigenden Bund durch die bundesstaatliche Verfassung eines 
deutschen Reiches zu ersetzen. Die deutsche Nationalversamm- 
lung trat in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. zusammen, be- 
stellte eine provisorische Zentralgewalt unter Erzherzog Johann 
und brachte 1849 die auf der Grundlage der Volkssouveränetät 
beruhende Reichsverfassung zustande. Das Werk mißglückte, weil 
die Nationalversammlung es nicht verstand, den Anschluß an den 
realen Machtfaktor deutschen Lebens, den preußischen Staat, zu 
finden. Friedrich Wilhelm IV. lehnte die ihm angebotene Kaiser- 
würde ab. Nachdem weitere Reformversuche Preußens mit einer 
Union und dem Erfurter Unionsparlamente gescheitert waren, 
wurde der deutsche Bund wiederhergestellt, Auch Preußen fügte 
sich dem in dem Vertrage von Olmütz. 
IV. Der norddeutsche Bund. 
Erst der steigende Gegensatz Preußens und Osterreichs brachte 
die Lösung. Im Frühjahre 1866 veröffentlichte Preußen Reform- 
vorschläge. Nach diesen sollte neben den Bundestag für die Gesetz- 
gebung eine aus allgemeinen Wahlen hervorgegangene Volksver- 
tretung treten, Preußen nach Ausscheidung Osterreichs das Prä- 
sidium haben, und Preußen das Bundesfeldherrnamt im Norden, 
Bayern im Süden führen. Als dann bei Verschärfung der Lage 
durch die schleswig-holsteinische Frage Osterreich die Mobilisierung 
der außerpreußischen Bundesarmeekorps beantragte, und dieser 
Antrag von der Mehrheit des Bundestages angenommen war, 
erklärte Preußen den alten Bund für gebrochen, aber gleich- 
zeitig seine Bereitwilligkeit, einen neuen zu schließen. Eine Reihe 
norddeutscher Staaten schieden bald darauf aus. Von den übrigen 
Staaten, die den Krieg überlebten, ist die Auflösung in den Friedens- 
verträgen anerkannt worden. 
Infolge der französischen Einmischung mußte der Neubau 
Deutschlands vorläufig beschränkt werden auf die Staaten nördlich 
des Mains. In dem Augustbündnisse von 1866 hatten sich die
	        
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