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Handelssachen dem Bundesrate und Reichstage des norddeutschen
Bundes süddeutsche Mitglieder hinzutraten, und jene Organe damit
zu Zollbundesrat und Zollparlament wurden. Damit war auch
die wirtschaftliche Einheit hergestellt. Endlich sollte der Beitritt
der süddeutschen Staaten oder eines von ihnen zum Bunde nach
dessen Verfassung auf Antrag des Präsidiums im Wege der
Bundesgesetzgebung erfolgen. Ihr Beitritt rollte also nicht die
ganze Verfassungsbildung wieder auf, sondern sie traten dem be—
stehenden Bundesstaate bei.
Dieser Beitritt hat sich infolge der Ereignisse des Jahres 1870
in den Versailler Verträgen vollzogen. Die süddeutschen Staaten
sind jedoch dem Bundesstaate nur beigetreten, indem sie sich er—
hebliche Änderungen seiner Verfassung ausbedangen. Dabei lag
ein verschiedener Text den Verträgen mit Hessen, Baden und
Württemberg und mit Bayern zugrunde. Dazu kamen nach-
trägliche Anderungen infolge der Annahme der Bezeichnung von
Kaiser und Reich. Die Versailler Verträge sind im norddeutschen
Bunde in den Formen des Bundesverfassungsgesetzes, in jedem
der süddeutschen Staaten in den Formen des Landesverfassungs-
gesetzes angenommen, und dort im Bundesgesetzblatte, hier in den
Gesetzsammlungen der Einzelstaaten verkündet.
Es ergab sich damit der Übelstand, daß die Reichsverfassung
in mehreren selbständigen Urkunden niedergelegt war. Deshalb
erschien eine einheitliche Redaktion wünschenswert. Sie erfolgte
lediglich unter Mitwirkung der gesetzgebenden Organe des Reiches
und wurde im Reichsgesetzblatte verkündet. Es ist die Reichs-
verfassung vom 16. April 1871.
37. Staatsrechtlicher Charakter des Reiches.
An der Spitze stehen die beiden Schlagworte Staatenbund
und Bundesstaat. Was sind sie und wodurch unterscheiden sie
sich voneinander?
Der Staatenbund ist ein dauerndes völkerrechtliches Ver-
hältnis mehrerer Staaten, die durch gemeinsame nationale oder
sonstige Interessen verbunden sind, zur Erhaltung der äußeren