Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Handelssachen dem Bundesrate und Reichstage des norddeutschen 
Bundes süddeutsche Mitglieder hinzutraten, und jene Organe damit 
zu Zollbundesrat und Zollparlament wurden. Damit war auch 
die wirtschaftliche Einheit hergestellt. Endlich sollte der Beitritt 
der süddeutschen Staaten oder eines von ihnen zum Bunde nach 
dessen Verfassung auf Antrag des Präsidiums im Wege der 
Bundesgesetzgebung erfolgen. Ihr Beitritt rollte also nicht die 
ganze Verfassungsbildung wieder auf, sondern sie traten dem be— 
stehenden Bundesstaate bei. 
Dieser Beitritt hat sich infolge der Ereignisse des Jahres 1870 
in den Versailler Verträgen vollzogen. Die süddeutschen Staaten 
sind jedoch dem Bundesstaate nur beigetreten, indem sie sich er— 
hebliche Änderungen seiner Verfassung ausbedangen. Dabei lag 
ein verschiedener Text den Verträgen mit Hessen, Baden und 
Württemberg und mit Bayern zugrunde. Dazu kamen nach- 
trägliche Anderungen infolge der Annahme der Bezeichnung von 
Kaiser und Reich. Die Versailler Verträge sind im norddeutschen 
Bunde in den Formen des Bundesverfassungsgesetzes, in jedem 
der süddeutschen Staaten in den Formen des Landesverfassungs- 
gesetzes angenommen, und dort im Bundesgesetzblatte, hier in den 
Gesetzsammlungen der Einzelstaaten verkündet. 
Es ergab sich damit der Übelstand, daß die Reichsverfassung 
in mehreren selbständigen Urkunden niedergelegt war. Deshalb 
erschien eine einheitliche Redaktion wünschenswert. Sie erfolgte 
lediglich unter Mitwirkung der gesetzgebenden Organe des Reiches 
und wurde im Reichsgesetzblatte verkündet. Es ist die Reichs- 
verfassung vom 16. April 1871. 
37. Staatsrechtlicher Charakter des Reiches. 
An der Spitze stehen die beiden Schlagworte Staatenbund 
und Bundesstaat. Was sind sie und wodurch unterscheiden sie 
sich voneinander? 
Der Staatenbund ist ein dauerndes völkerrechtliches Ver- 
hältnis mehrerer Staaten, die durch gemeinsame nationale oder 
sonstige Interessen verbunden sind, zur Erhaltung der äußeren
	        
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