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sammensetzt, ein Bundesstaat. Als solcher hat er auch seine eigene
Verfassung, die mehr ist als Staatsvertrag und übereinstimmendes
Landesgesetz der verbündeten Staaten.
Welche Bedeutung hatten denn nun die Staatsverträge und
übereinstimmenden Landesgesetze, auf die Seydel das entscheidende
Gewicht legt? Die Entstehung des Staates ist nicht ein Erzeugnis
des Rechts, sondern eine geschichtliche Tatsache. Was von der Ent-
stehung des Staates im allgemeinen gilt, trifft auch zu für die Ent-
stehung des Bundesstaates. Auch er entsteht durch die Macht der
geschichtlichen Ereignisse und bedarf dazu nicht der Zustimmung
aller Gliedstaaten, wenn nur die Macht da ist, die neue Staats-
bildung zu behaupten. So sollte die schweizer Bundesverfassung
von 1848 in Kraft treten, wenn die Mehrheit der Kantone und
die Mehrheit des Schweizervolkes ihr zugestimmt habe. So wäre
die Verfassung der Paulskirche ins Leben getreten, wenn die Mehr-
heit der Nationalversammlung die Verständigung mit dem preußischen
Staate als dem realen Machtfaktor gefunden hätte. So ist endlich
auch die Entstehung des neuen deutschen Bundesstaates eine
geschichtliche Tat der deutschen Staaten, in erster Linie Preußens.
Indem die Einzelstaaten vertragsmäßig die Bundesverfassung an-
nahmen und sie als Landesverfassungsgesetz verkündeten, begrün-
deten sie den Bundesstaat nicht, sondern erkannten das Eintreten
seiner Wirksamkeit als auch vom Standpunkte des Landesrechts
legitim an. Verträge und Landesgesetze waren also gar nicht
konstitutiv, sondern nur deklaratorisch.
Wo ist nun die Souvberänetät?
Die Annahme einer geteilten Souveränetät im Sinne der
älteren Bundesstaatstheorie ist unmöglich. Denn die Eigenschaft
des Staates, höchste Macht zu sein, läßt sich nicht teilen.
Die herrschende Ansicht (Hänel, Laband) beantwortet die Frage
mit der Formel der sog. Kompetenz-Kompetenz. In jedem
Bundesstaate muß nämlich eine der beiden staatlichen Organisationen
ihre Zuständigkeit bestimmen präjudizierlich für die andere. Wer
dieses Recht hat, eben diese Kompetenz-Kompetenz, besitzt die höchste
Macht und ist souverän. Im deutschen Reiche soll die Kom-
petenz-Kompetenz, da das Reich mit der ihm nach Art. 78 zustehen-