Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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die Beseitigung des Absolutismus in einer neuen verfassungs- 
rechtlichen Verbindung von Staat und Gesellschaft sein. 
Die Mittelstaaten hatten in der Rheinbundszeit mehrfach den 
napoleonischen Scheinkonstitutionalismus nachgeahmt. In Preußen 
war das Endziel sowohl der Steinschen wie der Hardenbergischen 
Reform die Bildung einer Nationalrepräsentation gewesen. Wesent- 
lich auf Betreiben der preußischen Staatsmänner Hardenberg und 
Humboldt hatte die durch Metternichs Einfluß erheblich ab- 
geschwächte Bestimmung in die deutsche Bundesakte Art. 13 Auf- 
nahme erlangt: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische 
Verfassung stattfinden.“ Die Verwirklichung dieser Verheißung 
geschah verschieden in den deutschen Mittel- und Kleinstaaten, in 
Osterreich und in Preußen. 
Die Mittel= und ein großer Teil der Kleinstaaten schwenkten 
sehr bakd in das konstitutionelle Lager ab, die Mittelstaaten, um 
gegenüber den absolutistischen Ostmächten einen Rückhalt zu finden 
an den liberalen Westmächten, England und Frankreich. Das 
Vorbild der französischen Charte constitutionelle Ludwigs XVIII. 
von 1814 war daher für die Mittelstaaten von maßgebender Be- 
deutung. So erhielten Verfassungsurkunden Bayern vom 26. Mai 
1818, Baden vom 22. August 1818, Württemberg nach einem 
langen Kampfe der Altwürttemberger um ihr „gutes altes Recht“ vom 
15. September 1819, das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 
1820, Sachsen unter den Einwirkungen der französischen Juli- 
revolution und entsprechender Umgestaltung der altständischen Ver- 
fassung vom 4. September 1831. Das altständische Wesen ist 
schließlich bloß in den beiden Großherzogtümern Mecklenburg, die 
verfassungsrechtlich eine Einheit bilden, erhalten geblieben. 
In Österreich war wegen der Nationalitäten der Übergang 
zum Konstitutionalismus unmöglich. Es suchte daher der Anforde- 
rung der Bundesakte zu genügen, indem es in den einzelnen ge- 
schichtlichen Gebieten die Reste der alten Stände mit nichtssagenden 
Befugnissen als sog. Postulatenlandtage berief. Überdies suchte 
Metternich die konstitutionelle Bewegung im übrigen Deutschland 
möglichst zu unterdrücken, um ihr Uberschlagen nach Osterreich zu 
hindern. Konstitutionelle Versuche von 1848 und später miß-
	        
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