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die Beseitigung des Absolutismus in einer neuen verfassungs-
rechtlichen Verbindung von Staat und Gesellschaft sein.
Die Mittelstaaten hatten in der Rheinbundszeit mehrfach den
napoleonischen Scheinkonstitutionalismus nachgeahmt. In Preußen
war das Endziel sowohl der Steinschen wie der Hardenbergischen
Reform die Bildung einer Nationalrepräsentation gewesen. Wesent-
lich auf Betreiben der preußischen Staatsmänner Hardenberg und
Humboldt hatte die durch Metternichs Einfluß erheblich ab-
geschwächte Bestimmung in die deutsche Bundesakte Art. 13 Auf-
nahme erlangt: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische
Verfassung stattfinden.“ Die Verwirklichung dieser Verheißung
geschah verschieden in den deutschen Mittel- und Kleinstaaten, in
Osterreich und in Preußen.
Die Mittel= und ein großer Teil der Kleinstaaten schwenkten
sehr bakd in das konstitutionelle Lager ab, die Mittelstaaten, um
gegenüber den absolutistischen Ostmächten einen Rückhalt zu finden
an den liberalen Westmächten, England und Frankreich. Das
Vorbild der französischen Charte constitutionelle Ludwigs XVIII.
von 1814 war daher für die Mittelstaaten von maßgebender Be-
deutung. So erhielten Verfassungsurkunden Bayern vom 26. Mai
1818, Baden vom 22. August 1818, Württemberg nach einem
langen Kampfe der Altwürttemberger um ihr „gutes altes Recht“ vom
15. September 1819, das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember
1820, Sachsen unter den Einwirkungen der französischen Juli-
revolution und entsprechender Umgestaltung der altständischen Ver-
fassung vom 4. September 1831. Das altständische Wesen ist
schließlich bloß in den beiden Großherzogtümern Mecklenburg, die
verfassungsrechtlich eine Einheit bilden, erhalten geblieben.
In Österreich war wegen der Nationalitäten der Übergang
zum Konstitutionalismus unmöglich. Es suchte daher der Anforde-
rung der Bundesakte zu genügen, indem es in den einzelnen ge-
schichtlichen Gebieten die Reste der alten Stände mit nichtssagenden
Befugnissen als sog. Postulatenlandtage berief. Überdies suchte
Metternich die konstitutionelle Bewegung im übrigen Deutschland
möglichst zu unterdrücken, um ihr Uberschlagen nach Osterreich zu
hindern. Konstitutionelle Versuche von 1848 und später miß-