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den Befugnis zu Verfassungsänderungen auch das Recht zu Erweite-
rungen seiner Zuständigkeit hat, dem Reiche zustehen. Danach hätte
allein das Reich die Souveränetät, die Einzelstaaten wären
nicht souveräne Staaten, von Kommunalverbänden dadurch ver-
schieden, daß ihre Gewalt nicht vom Reiche abgeleitet ist, und sie
ein Gebiet unkontrollierbarer Staatsgewalt besitzen.
Diese Auffassung übersieht, daß, wenn der Wille des Reiches
sich auch nicht deckt mit dem der Einzelstaaten, sich doch anderer-
seits die Willensbildung des Reiches nicht unabhängig von
den Einzelstaaten vollzieht. Kein Verfassungsgesetz und demnach
auch keine Erweiterung der Zuständigkeit des Reiches kann erfolgen
gegen den Willen Preußens mit seinen 17 Stimmen im Bundes-
rate. Kein Reservatrecht kann aufgehoben werden gegen den Willen
des bevorrechteten Einzelstaates. Wo ist denn da die Kompetenz-
Kompetenz und die Souveränetät? Und wo ein einzelner Staat
eine Verfassungsänderung des Reiches nicht zu verhindern vermag,
da können es wenigstens mehrere zusammen.
Die Souveränetät ist eine Eigenschaft des Staates, abgeleitet
aus der konkreten Betrachtung des Einheitsstaates, der alle Rechte
der Staatsgewalt in sich vereinigt. Im Bundesstaate ist die Staats-
gewalt zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat gespalten. Der eine
wie der andere allein betrachtet ist nur ein Torso. Erst beide ver-
bunden erfüllen die Aufgaben des Staates schlechthin und bilden
den Staat an sich. So geht es auch mit der Souveränetät. Das
Reich kann seine Zuständigkeit nicht erweitern gegen den Willen
Preußens, Preußen nicht gegen den Willen des Reiches. Aber was
sie vereinzelt nicht können, vermögen sie zusammen. So hat auch
weder das Reich noch der Cinzelstaat für sich allein die Sou-
veränetät. Wohl aber haben sie diese beide zusammen.
Das Reich ist also ein Bundesstaat, durch geschichtliche Er-
eignisse entstanden, und hat die Souveränetät gemeinsam mit seinen
Gliedstaaten.
Welchen Charakter hat nun aber das Reich für sich betrachtet,
unabhängig von seinen Gliedstaaten? Wer ist insbesondere Grund
und Quelle der Staatsgewalt des Reiches?
Das Reich ist jedenfalls nicht Monarchie im Sinne des