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daher auch nicht auf die Verfassungen zurückzugehen. Im Gegen-
teil hat der Monarch alle Rechte der Staatsgewalt zur freien Be-
tätigung, soweit er in der Ausübung verfassungsmäßig nicht be-
schränkt ist. Und diese Beschränkung ist sein eigenes Werk, die
Verfassung findet ihren Rechtsgrund in seinem Gesetzgebungsrechte.
Eine korporative Personenmehrheit kann dagegen in das Rechts-
leben nur eintreten mit ihrer Verfassung und durch diese. Es gibt
daher für den Bundesstaat keinen vorberfassungsmäßigen
Zustand. Diese Personenmehrheit kann auch nur handeln durch
ihre Organe. Alle Befugnisse der verfassungsmäßigen Organe des
Reiches müssen daher in letzter Linie zurückgehen auf die Reichs-
verfassung. Es gibt keine freie Betätigung der verfassungsmäßigen
Organe, geschweige denn eine Vermutung dafür, sondern nur eine
gesetzlich gebundene. Das oberste Gesetz, die Verfassung, die not-
wendig mit dem Bundesstaate gleichzeitig entstehen mußte, ist denn
auch im letzten Grunde ebensowenig rechtlich ableitbar wie der
Bundesstaat selbst. Da der Bundesstaat mit einer Verfassung ent-
stehen mußte, ist auch diese geschichtliche Tatsache. Sie bildet aber
damit die Voraussetzung für das nunmehr in dem Bundesstaate
entstehende Recht.
5 38. Quellen und Literatur.
Quellen sind die Reichsverfassung selbst und die ergänzenden
Reichsgesetze.
Die für Studienzwecke beste Zusammenstellung findet sich bei
Triepel, Quellensammlung zum Staats-, Verwaltungs= und
Völkerrecht, davon Bd. 1: Triepel, Reichsstaatsrecht, 2. Aufl.,
Tübingen 1907; Bd. 2: Zeumer, Geschichte der deutschen
Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Leipzig 1904;
Bd. 3: v. Stengel, Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches,
Leipzig 1902.
Grafs Hue de Grais, Handbuch der Gesetzgebung in Preußen
und dem deutschen Reiche, Bd. 1, Das deutsche Reich,
Berlin 1901.
Ausgaben der Reichsverfassung von Seydel, 2. Aufl.,
Freiburg 1897; v. Rönne, 9. Aufl., Berlin 1904; Zorn,