Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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daher auch nicht auf die Verfassungen zurückzugehen. Im Gegen- 
teil hat der Monarch alle Rechte der Staatsgewalt zur freien Be- 
tätigung, soweit er in der Ausübung verfassungsmäßig nicht be- 
schränkt ist. Und diese Beschränkung ist sein eigenes Werk, die 
Verfassung findet ihren Rechtsgrund in seinem Gesetzgebungsrechte. 
Eine korporative Personenmehrheit kann dagegen in das Rechts- 
leben nur eintreten mit ihrer Verfassung und durch diese. Es gibt 
daher für den Bundesstaat keinen vorberfassungsmäßigen 
Zustand. Diese Personenmehrheit kann auch nur handeln durch 
ihre Organe. Alle Befugnisse der verfassungsmäßigen Organe des 
Reiches müssen daher in letzter Linie zurückgehen auf die Reichs- 
verfassung. Es gibt keine freie Betätigung der verfassungsmäßigen 
Organe, geschweige denn eine Vermutung dafür, sondern nur eine 
gesetzlich gebundene. Das oberste Gesetz, die Verfassung, die not- 
wendig mit dem Bundesstaate gleichzeitig entstehen mußte, ist denn 
auch im letzten Grunde ebensowenig rechtlich ableitbar wie der 
Bundesstaat selbst. Da der Bundesstaat mit einer Verfassung ent- 
stehen mußte, ist auch diese geschichtliche Tatsache. Sie bildet aber 
damit die Voraussetzung für das nunmehr in dem Bundesstaate 
entstehende Recht. 
5 38. Quellen und Literatur. 
Quellen sind die Reichsverfassung selbst und die ergänzenden 
Reichsgesetze. 
Die für Studienzwecke beste Zusammenstellung findet sich bei 
Triepel, Quellensammlung zum Staats-, Verwaltungs= und 
Völkerrecht, davon Bd. 1: Triepel, Reichsstaatsrecht, 2. Aufl., 
Tübingen 1907; Bd. 2: Zeumer, Geschichte der deutschen 
Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Leipzig 1904; 
Bd. 3: v. Stengel, Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches, 
Leipzig 1902. 
Grafs Hue de Grais, Handbuch der Gesetzgebung in Preußen 
und dem deutschen Reiche, Bd. 1, Das deutsche Reich, 
Berlin 1901. 
Ausgaben der Reichsverfassung von Seydel, 2. Aufl., 
Freiburg 1897; v. Rönne, 9. Aufl., Berlin 1904; Zorn,
	        
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