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der Reichskanzler durch jedes andere preußische Mitglied vertreten
lassen. Als gewöhnlicher Vertreter gilt der Staatssekretär im Reichs-
amte des Innern. Im Falle der Behinderung Preußens ist es im
Schlußprotokolle des Versailler Vertrages vom 23. November 1870
als Recht der bayrischen Regierung anerkannt, daß ihr Vertreter
den Vorsitz führt. Tatsächlich tritt das schon ein, wenn nur der
gewöhnliche Vertreter des Reichskanzlers behindert ist. Erst im Falle
der Behinderung Bayerns beginnt wieder das freie Substitutions-
recht des Reichskanzlers.
Der Bundesrat beschließt grundsätzlich mit Stimmenmehr-
heit. Bei Angelegenheiten, die nicht dem ganzen Reiche gemein-
sam sind, stimmen nur die beteiligten Staaten. Nicht vertretene
oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Präsidialstimme, also Preußen, den Ausschlag.
Eine qualifizierte Mehrheit ist erforderlich in folgenden Fällen:
a) Verfassungsänderungen dürfen im Bundesrate nicht 14 Stimmen
gegen sich haben, womit Preußen ein absolutes Veto hat; dagegen
hat Elsaß-Lothringen bei Verfassungsänderungen überhaupt kein
Stimmrecht; b) Gesetzesvorschläge über Militärwesen, Kriegsmarine,
Zölle und indirekte Verbrauchsabgaben von Tabak, Bier, Brannt-
wein, Salz und Rübenzucker unterliegen dem preußischen Veto, in
Art. 5 schonend dahin ausgedrückt, daß die Stimme des Präsidiums
den Ausschlag gibt, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der
bestehenden Einrichtungen ausspricht. c) Rechte einzelner Bundes-
staaten in ihrem Verhältnisse zur Gesamtheit, insbesondere sog.
Reservatrechte, können nur mit Zustimmung des betreffenden Bundes-
staates abgeändert werden, die Mehrheit entscheidet jedoch, ob ein
Reservatrecht vorliegt (Art. 7, 5, 78 RV.). Die elsaß-lothringi-
schen Stimmen werden nicht gezählt, wenn sie der Präsidialstimme
Preußen die Mehrheit oder den Stichentscheid bei Stimmengleichheit
verschaffen würden und ebenso wenig bei Verfassungsänderungen
(Art. GCa R.).
Zur Vorbereitung der Vorlagen dienen die Ausschüsse des
Bundesrates. Solche bestehen für 1. Landheer und Festungen,
2. Seewesen, 3. Zoll- und Steuerwesen, 4. Handel und Verkehr,
5. Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6. Justizwesen, 7. Rech-