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nungswesen. In jedem Ausschusse hat das Präsidium Preußen eine
Stimme. außerdem vier andere Staaten je eine. Die Mitglieder
der beiden ersten Ausschüsse werden vom Kaiser ernannt, doch
haben in dem für Landheer und Festungen Bayern verfassungs-
mäßig, Sachsen und Württemberg nach der Militärkonvention
einen ständigen Sitz, so daß nur eine Stimme frei verfügbar
bleibt. Die Mitglieder der übrigen Auseschüsse sollen vom Bundes-
rate gewählt werden. Die Bestellung durch den Kaiser bzw. den
Bundesrat erstreckt sich nur auf die Staaten, denen es dann, wenn
sie mehrere Bundesratsbevollmächtigte haben, überlassen bleibt, die
geeignete Person in den Ausschuß zu entsenden. Die Erneuerung
der Ausschüsse erfolgt für jede Session des Bundesrates oder für jedes
Jahr, wobei die Ausscheidenden wieder wählbar sind (Art. 8. RV.).
Ein Ergebnis der Versailler Verträge ist die Hinzufügung
des Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten. Er ist
eine unregelmäßige Bildung. Das Präsidium Preußen ist in ihm
nicht vertreten. Er besteht vielmehr aus den Bevollmächtigten der
Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg und zwei vom Bundes-
rate alljährlich zu wählenden Mitgliedern unter dem Vorsitze
Bayerns. Der auswärtige Ausschuß sollte ein Gegengewicht bilden
gegenüber der einheitlichen Leitung der auswärtigen Politik durch
den deutschen Kaiser und König von Preußen. Deshalb fehlt in
ihm auch die preußische Stimme. Eine besondere Bedeutung hat
der auswärtige Ausschuß nie gewonnen. Denn die RV. hat ihn
zwar eingesetzt, aber mit keinerlei Befugnissen ausgestattet. Er ist
nur sehr selten, z. B. 1879, 1900, 1908, zusammengetreten, um
Mitteilungen der Reichsregierung über die auswärtige Politik ent-
gegenzunehmen und diese Politik zu billigen.
Die Stellung des Bundesrates ist eine umfassende. Kein
Gebiet staatlicher Wirksamkeit ist ihm fremd. Er hat ein volles
Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung, so daß jedenfalls kein
Reichsgesetz ohne seine Zustimmung zustande kommen kann. Er
ist aber auch neben dem Kaiser Träger der Regierungsgewalt des
Reiches. Und endlich hat er Befugnisse der Rechtsprechung als
Staatsgerichtshof.