Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 158 — 
nungswesen. In jedem Ausschusse hat das Präsidium Preußen eine 
Stimme. außerdem vier andere Staaten je eine. Die Mitglieder 
der beiden ersten Ausschüsse werden vom Kaiser ernannt, doch 
haben in dem für Landheer und Festungen Bayern verfassungs- 
mäßig, Sachsen und Württemberg nach der Militärkonvention 
einen ständigen Sitz, so daß nur eine Stimme frei verfügbar 
bleibt. Die Mitglieder der übrigen Auseschüsse sollen vom Bundes- 
rate gewählt werden. Die Bestellung durch den Kaiser bzw. den 
Bundesrat erstreckt sich nur auf die Staaten, denen es dann, wenn 
sie mehrere Bundesratsbevollmächtigte haben, überlassen bleibt, die 
geeignete Person in den Ausschuß zu entsenden. Die Erneuerung 
der Ausschüsse erfolgt für jede Session des Bundesrates oder für jedes 
Jahr, wobei die Ausscheidenden wieder wählbar sind (Art. 8. RV.). 
Ein Ergebnis der Versailler Verträge ist die Hinzufügung 
des Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten. Er ist 
eine unregelmäßige Bildung. Das Präsidium Preußen ist in ihm 
nicht vertreten. Er besteht vielmehr aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg und zwei vom Bundes- 
rate alljährlich zu wählenden Mitgliedern unter dem Vorsitze 
Bayerns. Der auswärtige Ausschuß sollte ein Gegengewicht bilden 
gegenüber der einheitlichen Leitung der auswärtigen Politik durch 
den deutschen Kaiser und König von Preußen. Deshalb fehlt in 
ihm auch die preußische Stimme. Eine besondere Bedeutung hat 
der auswärtige Ausschuß nie gewonnen. Denn die RV. hat ihn 
zwar eingesetzt, aber mit keinerlei Befugnissen ausgestattet. Er ist 
nur sehr selten, z. B. 1879, 1900, 1908, zusammengetreten, um 
Mitteilungen der Reichsregierung über die auswärtige Politik ent- 
gegenzunehmen und diese Politik zu billigen. 
Die Stellung des Bundesrates ist eine umfassende. Kein 
Gebiet staatlicher Wirksamkeit ist ihm fremd. Er hat ein volles 
Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung, so daß jedenfalls kein 
Reichsgesetz ohne seine Zustimmung zustande kommen kann. Er 
ist aber auch neben dem Kaiser Träger der Regierungsgewalt des 
Reiches. Und endlich hat er Befugnisse der Rechtsprechung als 
Staatsgerichtshof.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.