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Irgendwelche vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber
dem Reiche hat der Kaiser nicht. Während die Reichsverfassung
von 1849 dem Kaiser der Deutschen großmütig eine Zivilliste zu—
billigte, hat es Preußen stets als Ehrenpflicht betrachtet, sein
Königtum so auszustatten, daß es auch den repräsentativen Auf-
gaben des Kaisertums gerecht werden konnte. Die Erhöhung
der preußischen Krondotation im Jahre 1889 ist gerade damit
gerechtfertigt worden.
Die Reichsverfassung enthält kein Wort über Thronfolge und
Regentschaft im Reiche. Das ist kein Zufall, sondern wohl be-
rechnete Absicht. Das Kaisertum ist zugeschnitten auf den starken
Rückhalt des preußischen Königtums, das es in jeder Hinsicht stützt
und ergänzt. Das Kaisertum würde in sich zusammenbrechen,
wenn ihm die Grundlage der preußischen Hausmacht fehlte. Des-
halb müssen beide untrennbar miteinander verbunden bleiben.
Alle Bestimmungen über Thronfolge und Regentschaft sind ent-
halten in dem ersten Satze des Art. 11 RV.: „Das Präsidium
des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen
Deutscher Kaiser führt.“
Das gilt zunächst von der Thronfolge. Wer immer nach
Maßgabe des preußischen Rechts zur Thronfolge in Preußen be-
rufen ist, erhält in ihr auch die mit der preußischen Königswürde
untrennbar verbundene deutsche Kaiserwürde. Eine Anderung des
preußischen Thronfolgerechts übt, ohne daß die Organe des Reiches
dabei irgendwie mitzuwirken berufen wären, seine Rückwirkung auch
auf das Reich. Dieses nimmt seinen Kaiser aus den Händen des
preußischen Staates in dem jeweiligen preußischen Könige entgegen.
Es gilt aber auch für die Regentschaft. Nach der nord-
deutschen Bundesverfassung, die das Präsidium der Krone Preußen
zusprach, war dies ohne weiteres klar. Wenn die Reichsverfassung
statt dessen den König von Preußen setzte, so war keine sachliche
Anderung beabsichtigt, sondern es sollte nur der Relativsatz ange-
schlossen werden können. König von Preußen bedeutet den Ver-
treter preußischer Königsmacht, also auch den Regenten. Wer nach
Maßgabe des preußischen Rechts zum Regenten in Preußen be-
rufen ist, hat damit gleichzeitig die Regentschaft im Reiche. Indem