Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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wendig erachteten Vetorechte legte man deshalb damals dem Könige 
von Preußen bei. Und das ist bei den späteren Redaktionen als 
preußisches Sonderrecht stehen geblieben. Als solches würde es auch 
neben einem kaiserlichen Sanktionsrechte noch Bedeutung haben, 
da bei dem preußischen Rechte der Monarch nur im Bundesrate 
und unter Verantwortlichkeit des preußischen Staatsministeriums 
handeln kann. 
Gleichzeitig mit der Ausfertigung ordnet der Kaiser die Ver- 
kündigung des Reichsgesetzes an, wodurch dessen Verbindlichkeit 
begründet wird. 
Die Verkündigung erfolgt in einem Gesetzblatte. Dieses hieß 
anfangs Gesetzblatt für den norddeutschen Bund (GBl.), nahm 
nach dem Beitritte der süddeutschen Staaten für kurze Zeit die 
Bezeichnung Gesetzblatt für den deutschen Bund und nach dessen 
Namensveränderung Gesetzblatt für das Deutsche Reich (RG l.) 
an. Die Verbindlichkeit beginnt, wenn das Gesetz nicht etwas 
anderes bestimmt, 14 Tage nach Ausgabe des betreffenden Stückes 
des Reichsgesetzblattes in Berlin (RV. Art. 2). 
Die Verkündigung begründet die formelle Verbindlichkeit den 
Reichsangehörigen gegenüber. Die Frage, ob auch ein rechts- 
ungültiges Gesetz verbindlich werden kann, oder die des sog. 
richterlichen Prüfungsrechts wird in der Reichsverfassung nicht 
ausdrücklich erörtert. Aus dem Umstande, daß der Kaiser vor der 
Ausfertigung zu prüfen hat, folgt nicht, daß eine Prüfung anderer 
ausgeschlossen wäre. Dagegen führt die Reichsverfassung (Art. 2) 
ausdrücklich die verbindliche Kraft auf die Verkündigung zurück. 
Damit verbietet sich von selbst die Prüfung der Rechtsgültigkeit 
des gehörig verkündeten Gesetzes. 
Die Verkündigung hat aber auch die materielle Wirkung, daß 
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen (RV. Art. 2). Im 
Gegensatze zu dem Grundsatze des alten Reiches: Stadtrecht bricht 
Landrecht, Landrecht bricht gemeines Recht, wodurch die Auflösung 
des gemeinen Rechts befördert wurde, hat das neue Reich den 
Grundsatz: Reichsrecht bricht Landesrecht. Das gilt freilich 
nur, soweit das Reichsrecht sich nicht selbst ausnahmsweise bloß 
subsidiäre Geltung beilegt (Konfliktserhebung und Kompetenz-
	        
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