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bei der Notwendigkeit außeretatsmäßiger Ausgaben (Chinesische
Expedition 1900).
# 43. Die KReichsregierung.
Die Regierung des Reiches unterscheidet sich von der eines
deutschen Einzelstaates in doppelter Beziehung, nach Inhalt und Form.
Inhaltlich fällt nach Landesstaatsrecht unter die Regierung
alles, was nicht von der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung in
Anspruch genommen wird. Insbesondere gibt es eine freie Re-
gierung, für die das Gesetz nicht Grundlage, sondern nur Schranke
des Handelns ist. Im Bundesstaate, der mit seiner Verfassung
entstanden, und in dem daher auch jede Betätigung seiner Organe
in letzter Linie auf die Verfassung zurückzuführen ist, kann es
keine freie Regierung, sondern nur eine gesetzlich gebundene geben.
Alle Regierung ist Vollziehung.
Der Form nach ist nach Landesstaatsrecht Regierung alle
Betätigung des Monarchen, bei der er an besondere Förmlichkeiten
nicht gebunden ist, sondern nur an die allgemeine Form der
ministeriellen Gegenzeichnung. Im Reiche gibt es zwei Träger
der Regierung, den Bundesrat, den älteren und ursprünglich
einzigen, und das Kaisertum, erst später entstanden und sich all-
mählich Geltung verschaffend.
Zwischen den beiden Trägern der Regierungsgewalt, Bundes-
rat und Kaiser, sind nun aber die einzelnen Regierungsbefugnisse
keineswegs verteilt nach den Grundsätzen logischer Klarheit und
harmonischer Schönheit. Man wird vielleicht im allgemeinen sagen
können: Der Bundesrat ist Träger der Regierung, wo es auf den
organischen Zusammenhang der Regierung mit der Gesetzgebung
ankommt. Der Kaiser dagegen ist Träger der Regierungsgewalt,
wo es sich darum handelt, die Staatspersönlichkeit des Reiches
machtvoll zusammenzufassen in einer einzigen physischen Person.
Aber selbst wenn man diese beiden leitenden Sätze aufstellt, wird
man fortgesetzt finden, wie der eine Träger der Regierungsgewalt
in die Sphäre des andern übergreift.
I. Der Bundesrat ist Träger der Regierungsgewalt, wo es auf