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Gerichtsbarkeit. Es kann also schon im ordentlichen Instanzenzuge
für jede Rechtsverletzung Abhilfe geschafft werden, so daß sich das
Eingreifen des Bundesrates erübrigt.
Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
I. 45. Die Reichebeamten und die Reichebebörden.
Eine eigene bundesstaatliche Verwaltung sollte es nach der
ursprünglichen Anlage der norddeutschen Bundesverfassung über-
haupt nicht geben, sondern nur eine Regierung und Verwaltung
im Bundesrate und andererseits eine Verwaltung Preußens über
die Grenzen des preußischen Staates hinaus, so für das Auswärtige,
das Heerwesen, die Post und Telegraphie. Insbesondere der Bundes-
kanzler war nur gedacht als preußischer Beamter für Bundesan-
gelegenheiten. Das änderte sich erst durch die im verfassungbe-
ratenden Reichstage vorgenommene Verschiebung in der Stellung
des Bundeskanzlers zu einem verantwortlichen Bundesminister.
Wie dadurch das Präsidium aus einem Vorrechte Preußens im
Bunde zu einem verfassungsmäßigen Organe des Bundes wurde, so
war in dem Kanzler als dem ersten Beamten des Bundesstaates erst
die Grundlage für dessen eigene Beamte und Behörden gegeben.
I. Die Reichsbeamten.
Für die Reichsbeamten bestand nach Art. 18 Abs. 2 RV. an-
fangs das System der persönlichen Rechte, jeder Reichsbeamte wurde
nach dem Beamtenrechte seines Heimatsstaates beurteilt. Das war
natürlich ein auf die Dauer unhaltbarer Zustand, und das Reichs-
beamtengesetz vom 31. März 1873 brachte eine einheitliche Kodifi-
kation. Es schließt sich im wesentlichen an die bewährten Grundlagen
des preußischen Rechts an, bietet aber gegenüber den zersplitterten
preußischen Rechtsquellen den Vorzug einheitlicher Zusammenfassung.
Das umfassende Pflichtverhältnis des Reichsbeamten wird regel-
mäßig begründet durch die kaiserliche Ernennung (RV. Art. 18
Abs. 1). Der Kaiser braucht aber die Ernennung nicht selbst zu
vollziehen, sondern überträgt sie für mittlere und untere Beamte
an Behörden. Die mittelbaren Reichsbeamten, die es auf dem Gebiete