Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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der Post und Telegraphie und im bayrischen Senate des Reichs- 
militärgerichtes gibt, werden dem Reiche von einem Einzelstaate er- 
nannt, nehmen aber im übrigen dieselbe Stellung ein wie andere 
Reichsbeamte. Die Beamten der Militärverwaltung sind formell 
einzelstaatlich, unterstehen aber dem Reichsbeamtengesetze. 
Das umfassende Pflichtverhältnis hat denselben Charakter 
wie im Einzelstaate. Nur ist hervorzuheben, daß es für Reichs- 
beamte die Möglichkeit der Konfliktserhebung bei gerichtlicher In- 
anspruchnahme nicht gibt. Das allgemeine Zwangsmittel ist die- 
Disziplinarstrafe, wobei die Ordnungsstrafen, Warnung, Verweis, 
Geldstrafe, vom Dienstvorgesetzten im Wege der Verfügung, Straf- 
versetzung und Dienstentlassung nur im förmlichen Disziplinarver- 
fahren verhängt werden. Disziplinargerichte sind für die einzelnen 
Bezirke Disziplinarkammern und als zweite Instanz der mit Mit- 
gliedern des Bundesrates und des Reichsgerichtes besetzte Disziplinar= 
hof in Leipzig. Für den Rechnungshof, das Bundesamt für das. 
Heimatwesen, das Reichsgericht und die Beamten der Schutzgebiete 
besteht ein Sonderrecht. 
Der Beamte hat ein Recht auf Titel und Rang und ver- 
mögensrechtliche Ansprüche. Für die Rangverhältnisse ist ge- 
wohnheitsrechtlich das preußische Recht übernommen. Die ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche sind zivilprozessualisch geschützt. Die 
Beschreitung des Rechtsweges ist an eine sechsmonatige Frist nach 
Entscheidung der obersten Behörde geknüpft. 
Die Endigungsgründe entsprechen ebenfalls dem Landesrechte. 
Die zur Disposition stellbaren politischen Beamten sind im Reichs- 
beamtengesetze oder besonderen Gesetzen ausdrücklich aufgezählt. Es 
gehören dazu namentlich die Staatssekretäre, Unterstaatssekretäre, 
Ministerialdirektoren, die Beamten des auswärtigen Dienstes und 
der Reichsanwaltschaft. 
II. Die Reichsbehörden. 
Nachdem durch die veränderte Stellung des Bundeskanzlers 
die Möglichkeit einer eigenen Bundesverwaltung gegeben war, 
ordnete ein Präsidialerlaß vom 12. August 1867 die Errichtung 
eines Bundeskanzleramtes an. Dieses mar mit dem Bundes- 
kanzler als Chef, einem Präsidenten als dessen ständigen Vertreter
	        
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