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Neben diesen obersten Reichsämtern nach dem Typus des
Auswärtigen Amtes mit Staatssekretären gibt es andere, welche
die gleiche äußere Stellung nicht erlangt haben. Hierher gehört
das 1873 begründete Reichseisenbahnamt unter einem Präsidenten
zur Beaufsichtigung der Eisenbahnen innerhalb des Reiches und
das 1878 errichtete Reichsamt zur Verwaltung der Reichseisen—
bahnen (in Elsaß Lothringen und Luxemburg) mit einem Präsidenten,
wozu der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten bestellt wird,
endlich nach dem Bankgesetze vom 14. März 1875 das Reichs-
bankdirektorium mit einem Präsidenten.
Das Reich hat ferner selbständige Finanzbehörden, die zwar
der oberen Leitung des Reichskanzlers unterstehen, aber ihre Ge-
schäfte unabhängig erledigen. Hierher gehören der Rechnungshof
des Deutschen Reiches, der zusammenfällt mit der preußischen Ober-
rechnungs kammer, die Reichsschuldenkommission und die Verwaltung
des Reichsinvalidenfonds.
Endlich sind die Gerichte des Reiches nur nach der Seite
der Justizverwaltung den obersten Reichsbehörden unterstellt, ent-
scheiden aber im übrigen in richterlicher Unabhängigkeit. Für das
Reichsmilitärgericht führt dessen Chef die Justizverwaltung unter
dem Reichskanzler.
Der Reichskanzler ist der unmittelbare Vorgesetzte aller
obersten Reichsämter, so daß sie in ihm ihren Vereinigungspunkt
finden. Er kann in jeden einzelnen Verwaltungszweig eingreifen,
verwaltet aber unmittelbar keinen. Deshalb bedarf der Reichskanzler
ein Bureau, und dieses ist ihm gegeben in der Reichskanzlei, nicht
zu verwechseln mit dem früheren Reichskanzleramte, das im Reichs-
amte des Innern fortlebt.
Die Organisation der Reichsverwaltung ist im wesentlichen
nur eine zentrale und findet ihre Ergänzung in den Behörden
der Einzelstaaten. Allenfalls sind dem obersten Reichsamte andere
Zentralbehörden, Verwaltungsbehörden wie Gerichte, untergeordnet,
in besonders großer Zahl dem Reichsamte des Innern. Nur in
einzelnen Verwaltungszweigen, im Auswärtigen, in der Kriegsmarine
und in der Post und Telegraphie, geht die Verwaltung des Reiches
nach unten herab und bildet ein entwickeltes Verwaltungssystem.