Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Neben diesen obersten Reichsämtern nach dem Typus des 
Auswärtigen Amtes mit Staatssekretären gibt es andere, welche 
die gleiche äußere Stellung nicht erlangt haben. Hierher gehört 
das 1873 begründete Reichseisenbahnamt unter einem Präsidenten 
zur Beaufsichtigung der Eisenbahnen innerhalb des Reiches und 
das 1878 errichtete Reichsamt zur Verwaltung der Reichseisen— 
bahnen (in Elsaß Lothringen und Luxemburg) mit einem Präsidenten, 
wozu der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten bestellt wird, 
endlich nach dem Bankgesetze vom 14. März 1875 das Reichs- 
bankdirektorium mit einem Präsidenten. 
Das Reich hat ferner selbständige Finanzbehörden, die zwar 
der oberen Leitung des Reichskanzlers unterstehen, aber ihre Ge- 
schäfte unabhängig erledigen. Hierher gehören der Rechnungshof 
des Deutschen Reiches, der zusammenfällt mit der preußischen Ober- 
rechnungs kammer, die Reichsschuldenkommission und die Verwaltung 
des Reichsinvalidenfonds. 
Endlich sind die Gerichte des Reiches nur nach der Seite 
der Justizverwaltung den obersten Reichsbehörden unterstellt, ent- 
scheiden aber im übrigen in richterlicher Unabhängigkeit. Für das 
Reichsmilitärgericht führt dessen Chef die Justizverwaltung unter 
dem Reichskanzler. 
Der Reichskanzler ist der unmittelbare Vorgesetzte aller 
obersten Reichsämter, so daß sie in ihm ihren Vereinigungspunkt 
finden. Er kann in jeden einzelnen Verwaltungszweig eingreifen, 
verwaltet aber unmittelbar keinen. Deshalb bedarf der Reichskanzler 
ein Bureau, und dieses ist ihm gegeben in der Reichskanzlei, nicht 
zu verwechseln mit dem früheren Reichskanzleramte, das im Reichs- 
amte des Innern fortlebt. 
Die Organisation der Reichsverwaltung ist im wesentlichen 
nur eine zentrale und findet ihre Ergänzung in den Behörden 
der Einzelstaaten. Allenfalls sind dem obersten Reichsamte andere 
Zentralbehörden, Verwaltungsbehörden wie Gerichte, untergeordnet, 
in besonders großer Zahl dem Reichsamte des Innern. Nur in 
einzelnen Verwaltungszweigen, im Auswärtigen, in der Kriegsmarine 
und in der Post und Telegraphie, geht die Verwaltung des Reiches 
nach unten herab und bildet ein entwickeltes Verwaltungssystem.
	        
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