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schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten
einzugehen. Dem Einzelstaate sind die entsprechenden Befugnisse
nicht ausdrücklich entzogen. Doch sind drei verschiedene Gebiete
der politischen Betätigung zu unterscheiden.
a) Ausschließliche Berechtigung des Reiches.
a) Politisches Gebiet der Kriegserklärung, des Friedens-
schlußes und der Eingehung von Bündnissen. Voraussetzung ist
die Verfügungsfähigkeit über die bewaffnete Macht zu kriegerischen
Zwecken. Solche hat aber kein deutscher Einzelstaat einschließlich
Bayerns mehr. Damit sind auch ohne ausdrückliche Bestimmung
der Reichsverfassung die entsprechenden Befugnisse dem Einzelstaate
entzogen und dem Reiche vorbehalten.
9) Zoll= und Handelsverträge. Deutschland bildet ein Zoll-
und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze (RV.
Art. 33). Zoll= und Handelsverträge legen vertragsmäßig die
Behandlung für Provenienzen des anderen Teiles bei Überschreiten
der Grenze fest. Angesichts der einheitlichen Zollgrenze können
daher Zoll= und Handelsverträge nur vom Reiche abgeschlossen werden.
9) Post= und Telegraphenverträge. Post und Telegraphie
sind einheitliche Verkehrsanstalten des Reiches. Das ausschließliche
Gesetzgebungsrecht des Reiches auf dem Gebiete der Post und Tele-
graphie erstreckt sich auch auf Bayern und Württemberg, die eine
durch Reservatrecht geschützte eigene Verwaltung haben. Das Reich
hat daher für das Reichspostgebiet wie für Bayern und Württem-
berg auch ausschließlich das internationale Vertragsrecht. Nur
über den eigenen unmittelbaren Verkehr mit den ausländischen
Nachbarstaaten können Bayern und Württemberg Abkommen treffen
(RV. Abt. 52 Abs. 3).
b) Berechtigung des Reiches und des Einzelstaates.
Auch über das Gebiet seiner ausschließlichen Berechtigung
hinaus kann das Reich, soweit es überhaupt zuständig ist, Verträge
eingehen. Doch das gleiche Recht des Einzelstaates bleibt un-
berührt, solange das Reich von seiner Zuständigkeit keinen Ge-
brauch macht. Geschieht dies, so tritt allerdings der Vertrag des
Einzelstaates außer Kraft (Beispiele: Literarkonvention, Ausliefe-
rungsverträge).