Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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stimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung 
des Reichstags erforderlich. Zwei Fragen sind dabei zu unter- 
scheiden: In welchem Stadium ist die Mitwirkung der gesetz- 
gebenden Körperschaften erforderlich und zu welchen Verträgen? 
In welchem Stadium? Nach dem englischen Systeme werden 
die Verträge von der Regierung abgeschlossen, macht äber ihre 
Ausführung Maßregeln der Gesetzgebung notwendig, so wird dem 
Parlamente eine besondere Bill unterbreitet. Dagegen hat nach 
dem amerikanischen Systeme der Präsident der Vereinigten Staaten 
das Recht des Vertragsabschlusses nur mit Zustimmung des Senats 
in Zweidrittelmehrheit, der Inhalt des so zustande gekommenen 
Vertrages ist aber ohne weiteres Landesrecht. Für das deutsche 
Reich könnte der Wortlaut des Art. 11 RV. auf den Gedanken 
führen, als nähmen Bundesrat und Reichstag eine verschiedene 
Stellung ein. Doch das ist nicht zutreffend. Die Zustimmung 
des Bundesrates ist zum Abschlusse notwendig. Und ohne Zu- 
stimmung des Reichstags würde der Vertrag ungültig sein, ihm 
etwas zum rechtsgültigen Zustandekommen nach der staatsrechtlichen 
Seite fehlen. Das läuft aber beides auf dasselbe hinaus: Der 
Kaiser darf den Vertrag ohne Zustimmung der gesetzgebenden 
Körperschaften nicht ratifizieren. 
Und zu welchen Verträgen? Zu denen, die inhaltlich einen 
Gegenstand der Gesetzgebung betreffen. Die Worte „nach Art. 4“ 
sind dabei im Art. 11 RV. als überflüssig zu streichen. Auch wenn 
der Gegenstand nicht nach Art. 4, sondern z. B. nach Art. 73 in 
den Bereich der Reichsgesetzgebung gehört, wäre die Zustimmung 
der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich. 
Für die Erfüllung des Vertrages durch Erlaß der entsprechen- 
den Anordnungen an die Reichsangehörigen bedarf es dann nicht 
noch einmal der Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren, da diese 
bereits dem Abschlusse des Vertrages mit allen Folgerungen zuge- 
stimmt haben. Man begnügt sich daher einfach damit, den Ver- 
trag im Reichsgesetzblatte zu verkünden. Das heißt nicht, daß 
der Vertrag die Reichsangehörigen verpflichtet. Denn der Vertrag 
begründet als völkerrechtlicher Akt nur völkerrechtliche Verpflichtungen 
unter den vertragschließenden Staaten. Die Reichsangehörigen
	        
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