Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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mäßig dem Könige von Preußen weitere Zugeständnisse zu machen, 
wenn dieser dagegen als Bundesfeldherr von seinem Dislokations- 
rechte schonenden Gebrauch machte und ihre Truppen für die Regel 
im Lande beließ. Andererseits sah man sich veranlaßt, den drei 
mittelstaatlichen Königreichen über den Rahmen der Reichsverfassung 
Rechte einzuräumen. Das war schon im norddeutschen Bunde durch 
die sächsische Militärkonvention geschehen, wenn sie auch mit dem 
Wortlaute der Bundesverfassung vereinbar war. Noch weiter gingen 
die württembergische Militärkonvention und besonders das bayrische 
Verfassungsbündnis, deren besondere Bestimmung am Schlusse 
des betreffenden Abschnittes der Reichsverfassung vorbehalten sind. 
Die verfassungsmäßige Verteilung der Rechte zwischen Reich und 
Einzelstaat gilt daher nur für Preußen, und hier ist sie bei der 
Indentität des deutschen Kaisertums und preußischen Königtums im 
wesentlichen gegenstandslos. 
Das Reich ausschließlich hat für das Landheer das Recht 
der Gesetzgebung. Als einzige landesrechtliche Enklave ist die 
Militärkirchenordnung stehen geblieben. 
Die Reichsverfassung stellte aber sofort die volle Rechtsein- 
heit her, indem sie durch Art. 61 die gesamte preußische Militär- 
gesetzgebung im ganzen Reiche einführte. Lediglich gegenüber 
dieser Ubergangsbestimmung waren Bayern in dem Verfassungs- 
bündnisse, Württemberg in der Militärkonvention Sonderrechte 
zugestanden, so daß z. B. beide Staaten ihren eigenen Militär- 
strafprozeß behielten. Von der Gesetzgebungsbefugnis des Reiches 
waren sie nicht befreit. Die Übergangsbestimmung hat jedoch jetzt 
ihre Bedeutung verloren, indem das Reich allgemein eigene Gesetze 
an Stelle der alten preußischen erlassen hat, zuletzt 1898 eine Mili- 
tärstrafgerichtsordnung. 
Zu den Militärgesetzen müssen die entsprechenden Ausfüh- 
rungsborschriften ergehen. Solche hat nach Art 7 Nr. 2 N. 
an sich der Bundesrat zu erlassen, jedoch nur, „sofern nicht durch 
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist“. Militärgesetze bestimmen 
nun regelmäßig etwas anderes, nämlich daß die Ausführungs- 
vorschriften vom Kaiser, für das bayrische Heer vom Könige von 
Bayern zu erlassen sind. 
VBornhar, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 13
	        
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