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mäßig dem Könige von Preußen weitere Zugeständnisse zu machen,
wenn dieser dagegen als Bundesfeldherr von seinem Dislokations-
rechte schonenden Gebrauch machte und ihre Truppen für die Regel
im Lande beließ. Andererseits sah man sich veranlaßt, den drei
mittelstaatlichen Königreichen über den Rahmen der Reichsverfassung
Rechte einzuräumen. Das war schon im norddeutschen Bunde durch
die sächsische Militärkonvention geschehen, wenn sie auch mit dem
Wortlaute der Bundesverfassung vereinbar war. Noch weiter gingen
die württembergische Militärkonvention und besonders das bayrische
Verfassungsbündnis, deren besondere Bestimmung am Schlusse
des betreffenden Abschnittes der Reichsverfassung vorbehalten sind.
Die verfassungsmäßige Verteilung der Rechte zwischen Reich und
Einzelstaat gilt daher nur für Preußen, und hier ist sie bei der
Indentität des deutschen Kaisertums und preußischen Königtums im
wesentlichen gegenstandslos.
Das Reich ausschließlich hat für das Landheer das Recht
der Gesetzgebung. Als einzige landesrechtliche Enklave ist die
Militärkirchenordnung stehen geblieben.
Die Reichsverfassung stellte aber sofort die volle Rechtsein-
heit her, indem sie durch Art. 61 die gesamte preußische Militär-
gesetzgebung im ganzen Reiche einführte. Lediglich gegenüber
dieser Ubergangsbestimmung waren Bayern in dem Verfassungs-
bündnisse, Württemberg in der Militärkonvention Sonderrechte
zugestanden, so daß z. B. beide Staaten ihren eigenen Militär-
strafprozeß behielten. Von der Gesetzgebungsbefugnis des Reiches
waren sie nicht befreit. Die Übergangsbestimmung hat jedoch jetzt
ihre Bedeutung verloren, indem das Reich allgemein eigene Gesetze
an Stelle der alten preußischen erlassen hat, zuletzt 1898 eine Mili-
tärstrafgerichtsordnung.
Zu den Militärgesetzen müssen die entsprechenden Ausfüh-
rungsborschriften ergehen. Solche hat nach Art 7 Nr. 2 N.
an sich der Bundesrat zu erlassen, jedoch nur, „sofern nicht durch
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist“. Militärgesetze bestimmen
nun regelmäßig etwas anderes, nämlich daß die Ausführungs-
vorschriften vom Kaiser, für das bayrische Heer vom Könige von
Bayern zu erlassen sind.
VBornhar, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 13