Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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periodischen Feststellung ist es auch geblieben, nur ist man zu fünf- 
jährigen Perioden (Quinquennat) übergegangen. Das Gesetz vom 
27. März 1911 schreibt eine Jahresdurchschnittsstärke vor, die bis 
1915 auf 515321 Mann steigen soll. Unteroffiziere, Offiziere 
und Einjährig-Freiwillige sind dabei nicht eingerechnet. 
Es fragt sich, nun, was zu geschehen hat, wenn das alte 
Friedenspräsenzgesetz abgelaufen, ein neues aber nicht zustande 
gekommen ist. In England würde die Auflösung des verfassungs- 
widrigen Heeres die Folge sein. Bei uns besteht das Heer fort. 
Denn es berunht auf der dauernden Einrichtung der allgemeinen 
Wehrpflicht. Es handelt sich nur darum, in welcher Höhe. Nach 
Art. 63 Abs. 4 RV. bestimmt der Kaiser den Präsenzstand. Ist 
ein Friedenspräsenzgesetz erlassen, so kann er das nur in dessen 
Rahmen. Besteht dagegen ein Friedenspräsenzgesetz nicht, so be- 
stimmt der Kaiser innerhalb der nunmehr allein noch bestehenden 
gesetzlichen Schranke der allgemeinen Wehrpflicht, wie viel Mann 
bei der Fahne zu halten sind. 
Durch das Friedenspräsenzgesetz und die innerhalb des gesetz- 
lichen Rahmens erfolgende kaiserliche Bestimmung werden die Aus- 
gaben für das Heer zu gesetzlich notwendigen. 
Nach Art. 58 RV. sind die Kosten des Heerwesens von allen 
Bundesstaaten gleichmäßig zu tragen. Dem wird man dadurch 
gerecht, daß die Kosten von der Reichskasse nach Maßgabe des 
Reichshaushaltsetats gezahlt werden. Da das Reich aber keine 
eigene Militärverwaltung hat, müssen die Verwaltungsbehörden 
der Einzelstaaten Preußen, Sachsen und Württemberg als Geschäfts- 
führer dienen. Da sie nicht für ihren Staat, sondern für das 
Reich handeln, fließen aber Ersparnisse an dem Militäretat der 
Reichskasse zu (RV. Art. 67). Nur Württemberg war in der 
Militärkonvention zugestanden, daß Ersparnisse ihm verblieben. 
Die Streitfrage, ob das bloß für die Übergangsperiode der Pausch- 
quantumswirtschaft oder dauernd Geltung habe, ist vorläufig dahin 
gelöst, daß Württemberg unter Wahrung seines Rechtsstandpunktes 
Ersparnisse an die Reichskasse abführt. 
Die Kosten für das bayrische Heer werden im Verhältnisse 
seines Bestandes zum gesamten Reichsheere durch den Reichshaus-
	        
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