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periodischen Feststellung ist es auch geblieben, nur ist man zu fünf-
jährigen Perioden (Quinquennat) übergegangen. Das Gesetz vom
27. März 1911 schreibt eine Jahresdurchschnittsstärke vor, die bis
1915 auf 515321 Mann steigen soll. Unteroffiziere, Offiziere
und Einjährig-Freiwillige sind dabei nicht eingerechnet.
Es fragt sich, nun, was zu geschehen hat, wenn das alte
Friedenspräsenzgesetz abgelaufen, ein neues aber nicht zustande
gekommen ist. In England würde die Auflösung des verfassungs-
widrigen Heeres die Folge sein. Bei uns besteht das Heer fort.
Denn es berunht auf der dauernden Einrichtung der allgemeinen
Wehrpflicht. Es handelt sich nur darum, in welcher Höhe. Nach
Art. 63 Abs. 4 RV. bestimmt der Kaiser den Präsenzstand. Ist
ein Friedenspräsenzgesetz erlassen, so kann er das nur in dessen
Rahmen. Besteht dagegen ein Friedenspräsenzgesetz nicht, so be-
stimmt der Kaiser innerhalb der nunmehr allein noch bestehenden
gesetzlichen Schranke der allgemeinen Wehrpflicht, wie viel Mann
bei der Fahne zu halten sind.
Durch das Friedenspräsenzgesetz und die innerhalb des gesetz-
lichen Rahmens erfolgende kaiserliche Bestimmung werden die Aus-
gaben für das Heer zu gesetzlich notwendigen.
Nach Art. 58 RV. sind die Kosten des Heerwesens von allen
Bundesstaaten gleichmäßig zu tragen. Dem wird man dadurch
gerecht, daß die Kosten von der Reichskasse nach Maßgabe des
Reichshaushaltsetats gezahlt werden. Da das Reich aber keine
eigene Militärverwaltung hat, müssen die Verwaltungsbehörden
der Einzelstaaten Preußen, Sachsen und Württemberg als Geschäfts-
führer dienen. Da sie nicht für ihren Staat, sondern für das
Reich handeln, fließen aber Ersparnisse an dem Militäretat der
Reichskasse zu (RV. Art. 67). Nur Württemberg war in der
Militärkonvention zugestanden, daß Ersparnisse ihm verblieben.
Die Streitfrage, ob das bloß für die Übergangsperiode der Pausch-
quantumswirtschaft oder dauernd Geltung habe, ist vorläufig dahin
gelöst, daß Württemberg unter Wahrung seines Rechtsstandpunktes
Ersparnisse an die Reichskasse abführt.
Die Kosten für das bayrische Heer werden im Verhältnisse
seines Bestandes zum gesamten Reichsheere durch den Reichshaus-