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haltsetat nur als Gesamtsumme ausgeworfen und Bayern über-
wiesen. Die Aufstellung der Spezialetats bleibt Bayern unter
Mitwirkung des bayrischen Landtags überlassen. Nur muß die
Gesamtsumme der im Reichshaushaltsetat angesetzten entsprechen.
In Bayern ist es daher nicht der Reichsfiskus, sondern der bay-
rische Fiskus, der die Ausgaben leistet. Das bayrische Kriegs-
ministerium ist nicht Geschäftsführer des Reiches, sondern Vertreter
des bayrischen Staates. Es ist daher selbstverständlich, daß etwaige
Ersparnisse der bayrischen Staatskasse verbleiben.
II. Kriegsmarine.
Die Reichsverfassung beschäftigt sich im neunten Abschnitte
„Marine und Schiffahrt“, Art. 53 ff. mit der Kriegsmarine und
gestaltet sie zu einer einheitlichen Einrichtung des Reiches.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Kriegsmarine steht
ausschließlich dem Reiche zu.
Der Erlaß der Ausführungsverordnungen, welche nach
Art. 7 Nr. 2 RV. vom Bundesrate zu erlassen sein würden, wird
in Marinegesetzen regelmäßig dem Kaiser übertragen.
Auch auf dem Gebiete der Marine bleibt aber ein weites
Gebiet für ein Verordnungsrecht praeter legem, namentlich über
Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung. Die
Marineverordnungen gehen gleichfalls vom Kaiser aus.
Der Unterschied zwischen Marinekommando und Marine-
verwaltung ist der entsprechende wie beim Landheere. Das Marine-
kommando ist die Herstellung der unmittelbaren militärischen Aktion
vermittelst des militärischen Dienstbefehles, die Marineverwaltung
hat dagegen nur die Vorbedingungen und Mittel der militärischen
Aktion zu schaffen. Akte der Kommandogewalt bedürfen der
ministeriellen Gegenzeichnung nicht, wohl aber Akte der Marine-
verwaltung.
Die Kommandogewalt steht dem Kaiser zu (RV. Art. 43).
Diese kaiserliche Kommandogewalt wird aber hier in äußerster
Folgerichtigkeit ohne Durchbrechung mit einzelstaatlichen Rechten
durchgeführt. Demnach hat der Kaiser allein das Offiziers-
ernennungsrecht. Es gibt in der Marine nur keaiserlich deutsche