Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 201 — 
Offiziere. Offiziere wie Mannschaften sind für den Kaiser eidlich 
in Pflicht zu nehmen. Auch irgendwelche kontingentsherrlichen 
Ehren-, Inspektions- oder Verwendungsbefugnisse finden nicht statt. 
Die Marineberwaltung ist ausschließlich Sache des Reiches 
und erfolgt durch kaiserliche Behörden. An der Spitze steht das 
dem Reichskanzler untergeordnete Reichsmarineamt (vgl. § 45). 
Der vollen Einheitlichkeit entspricht auch die einheitliche 
Flagge (RV. Art. 55). 
Auf diesen Grundlagen ruht die Wehrpflicht des einzelnen 
und die Flottenlast in ihrer Gesamtheit. 
Die Wehrpflicht des einzelnen ist gegeben in der allge- 
meinen Wehrpflicht. Ihr unterliegt in der Flotte die gesamte 
seemännische Bevölkerung einschließlich des Maschinenpersonals und 
der Schiffshandwerker, beim Mangel an seemännischer Bevölkerung 
darf auch auf Wehrpflichtige des Landheeres zurückgegriffen werden 
(RV. Art. 53, Gesetz vom 26. Mai 1893). 
Die Flottenlast in ihrer Gesamtheit, die früher durch das 
Etatsgesetz festgesetzt wurde, bemißt sich jetzt nach dem Flotten- 
gesetze, zuerst nach dem vom 10. April 1898, dann dem vom 
14. Juni 1900 mit Novelle vom 5. Juni 1906. Das Flottengesetz ist im 
Gegensatze zum Friedenspräsenzgesetze nicht zeitlich beschränkt, son- 
dern sog. Aternat. Es bestimmt zweierlei, einmal den Sollbestand 
der Flotte, der bis zum Jahre 1917 zu erreichen ist, und dann 
das Alter der Schiffe, nach dessen Erreichung sie auszusondern 
sind. Daraus ergibt sich der jährliche Bedarf an Schiffsneu- 
bauten und an Ersatzbauten. Die nähere Feststellung erfolgt zwar 
durch das Etatsgesetz. Die nach Maßgabe des Flottengesetzes zu 
leistenden Ausgaben sind aber gesetzlich notwendige. 
Daß die Kosten der Kriegsflotte und der damit zusammen- 
hängenden Anstalten aus der Reichskasse bestritten werden (RV. 
Art. 53 Abs. 3), ergibt sich aus dem Charakter der Kriegsmarine 
von selbst. 
Die Reichsverfassung (Art. 53 Abs. 2) hat den Kieler Hafen 
und den Jadehafen für Reichskriegshäfen erklärt. Dadurch ist 
jedoch die Anlage anderer Seebefestigungen auch ohne verfassungs- 
mäßige Grundlage nicht ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.