Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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5s 48. Finanzen. 
Die Reichsfinanzen sind zu behandeln von einem dreifachen 
Gesichtspunkte, Einnahmen des Reiches, Finanzbehörden und Budget- 
recht nebst Rechnungskontrolle. 
I. Einnahmen des Reiches. 
1. Privatwirtschaftliche Einnahmen. Das Reich als Fiskus 
ist hier der Privatrechtsordnung und der Zivilgerichtsbarkeit unter- 
worfen. Der Reichsfiskus hat überall die Rechte des einzelstaat- 
lichen Fiskus. 
a) Grundbesitz. Eigentlichen Domänenbesitz, der land= oder 
forstwirtschaftlich genutzt wird, hat das Reich nicht, sondern nur 
Verwaltungsvermögen, das dem Dienste eines Verwaltungszweiges 
gewidmet ist. Dieses kann nur zufällig Erträge abwerfen. Nach 
dem Gesetze vom 25. Mai 1873 hat das Reich für die von ihm 
übernommenen Verwaltungszweige sich auch das Verwaltungsver- 
mögen der Einzelstaaten angeeignet vorbehaltlich der Rückgabe, 
wenn die Grundstücke ohne Ersatz entbehrlich werden. 
b) Gewerbebetriebe. 
a) Post und Telegraphie ausschließlich Bayerns und Württem- 
bergs, die dafür entsprechend höhere Matrikularbeiträge zu ent- 
richten haben. Diese Verkehrsanstalt wird später unter dem Ge- 
sichtspunkte der inneren Verwaltung zu erörtern sein (vgl. § 49). 
*) Die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxem- 
burg. Durch den Frankfurter Frieden hat das Reich die in Elsaß- 
Lothringen belegenen Eisenbahnen der französischen Ostbahngesell- 
schaft enteignet. Damit ist verbunden die gepachtete Wilhelm- 
Luxemburg-Bahn. Da Elsaß-Lothringen schuldenfrei an das Reich 
abgetreten war, lag kein Anlaß vor, ihm auch noch die vom Reiche 
bar bezahlten Eisenbahnen zu überlassen. Das Reich hat sie daher für 
sich behalten. In Elsaß Lothringen dürfen Eisenbahnen nur vom 
Reiche oder mit dessen Zustimmung erbaut werden. 
y0) Die Reichsdruckerei, 1877 angekauft, dient hauptsächlich 
amtlichen Zwecken. 
0) Die Reichsbank nach dem Bankgesetz vom 14. März 1875 ift 
eine besondere Anstalt, an deren Erträgen jedoch das Reich Teil hat.
	        
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