Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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2. Steuern. Das Reich kann verfassungsmäßig sowohl direkte 
wie indirekte Steuern erheben, beschränkt sich jedoch aus politischer 
Rücksicht für die Einzelstaaten wesentlich auf indirekte. Die sog. 
Besitzsteuern sind keine besondere Steuerart. Die Rechtsgrundlage 
bilden außer der RV. Sondergesetze für einzelne Steuern. Von all- 
gemeiner Bedeutung sind das Gesetz vom 3. Juni 1906 betr. die 
Ordnung des Reichshaushalts und das Gesetz vom 15. Juli 1909 
betr. Anderungen im Finanzwesen (Reichsfinanzreform), beide mit 
verschiedenen Nebengesetzen für einzelne Steuern. 
a) Zölle. Die alten Zölle waren nicht Steuern, sondern 
Regal, und hatten den Charakter von Durchgangszöllen, die an 
wichtigeren Punkten der Land= und Wasserstraßen zur Hebung ge- 
langten. Ein Grenzzollsystem beginnt in Deutschland erst mit dem 
preußischen Zollgesetze vom 26. Mai 1818. Bei der Zerrissenheit 
des preußischen Gebietes entwickelten sich daraus sehr bald Zollan- 
schlüsse kleinerer fremden Gebiete. Erst der preußisch- hessische Zoll- 
verein von 1828 ruht auf der Gleichberechtigung der Teilnehmer. 
Durch Vereinigung des preußisch-hessischen mit dem bayrisch-württem- 
bergischen entstand 1833 der deutsche Zollverein, der allmählich 
den größten Teil des außerösterreichischen Deutschlands unter 
preußischer Führung wirtschaftlich einigte. Trotz aller politischen 
und wirtschaftlichen Krisen hielt der Zollverein immer wieder zu- 
sammen und wurde erst durch die Ereignisse des Jahres 1866 
zerrissen, aber nach dem Frieden 1867 auf neuer Grundlage mit Zoll- 
bundesrat und Zollparlament (vgl. § 36) wieder aufgebaut. Durch 
die Begründung des Reiches ist die bloß vertragsmäßige Wirtschafts- 
einheit zu einer verfassungsmäßigen geworden. Doch die Einrichtungen 
des Zollvereins wirken vielfach noch in der Gegenwart fort. 
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze (RV. Art. 33). Diese grund- 
sätzliche Identität des Zollgebietes mit dem Bundesgebiete wird 
durchbrochen durch die Zollanschlüsse und die Zollausschlüsse. 
Zollanschlüsse gehören nicht zum Bundesgebiete, wohl aber zum 
Zollgebiete. Darunter fallen die österreichischen Gemeinden Jung- 
holz und Mittelberg und nach den Verträgen von 1842 und 1865 
das ganze Großherzogtum Luxemburg kraft Vereinbarung der
	        
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