Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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höhung des Kaffee= und Teezolles, das Tabaksteuergesetz vom 
15. Juli 1909 mit Erhöhung des Tabakzolles. 
Die Zollsätze beruhen also jetzt auf dem autonomen Tarife 
und daneben auf dem Vertragstarife hinsichtlich derjenigen Staaten, 
mit denen Handelsverträge abgeschlossen sind. Soweit es an einem 
besonderen Handelsvertrage fehlt, kann auch die Meistbegünstigungs- 
klausel in Betracht kommen, so gegenüber Frankreich nach dem 
Frankfurter Frieden. 
Das Verfahren richtet sich nach dem Vereinszollgesetze vom 
1. Juli 1869 nebst späteren Ergänzungen. 
b) Indirekte Verbrauchsabgaben. Schon im alten Zoll- 
vereine hatte man die Erfahrung gemacht, daß die Freiheit des 
inneren Verkehrs nicht möglich sei, wenn nicht auch gewisse Ver- 
brauchsabgaben einheitlich erhoben würden. Auch hier baut das 
Reich auf den Einrichtungen des Zollvereins fort. 
Gegenstand der Besteuerung sind Salz, Tabak, Branntwein, 
Bier und Rübenzucker. Besteuert wird nur das inländische Er- 
zeugnis, da das entsprechende ausländische durch den Zoll getroffen 
wird. Die Steuer ist regelmäßig eine Materialsteuer von den zur 
Erzeugung benutzten Stoffen, beim Zucker verbunden mit Ver- 
brauchsabgabe, beim Branntwein Verbrauchsabgabe verbunden mit 
Betriebsauflage von der erzeugten Alkoholmenge. Tabak-, Bier- 
und Branntweinsteuer wurden durch Gesetze vom 15. Juli 1909 
wesentlich erhöht. 
Die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden 
hatten gegenüber dem Reiche auf eigene Besteuerung von Brannt- 
wein und Bier ein Reservatrecht (RV. Art. 35 Abs. 2). Seit 
dem Branntweinsteuergesetze von 1887 haben sie auf ihr Reservat- 
recht hinsichtlich der Branntweinsteuer verzichtet und sich nur vor- 
behalten, daß gewisse Bestimmungen des Gesetzes nicht ohne ihre 
Zustimmung geändert werden dürfen. Das Reservatrecht dauert 
fort hinsichtlich der Biersteuer. Deshalb hat das Reich auch 
Elsaß-Lothringen und Hohenzollern außerhalb der sog. norddeutschen 
Brausteuergemeinschaft gelassen. Die Biersteuer wird daher in 
Süddeutschland nach Maßgabe der Landesgesetzgebung für die 
Landeskassen erhoben. Dafür haben die betreffenden Gebiete ent-
	        
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