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Reiches beseitigte trotz der Bestimmung der Rheinbundsakte, daß die
Reichsgesetze “nulles et de nul effet“ sein sollten, das gemeine deutsche
Staatsrecht an sich nicht. Wohl aber ist das geschehen durch die
Rezeption des konstitutionellen Staatsrechts in den neueren Ver-
fassungsurkunden, wodurch das öffentliche Recht jedes Einzelstaates
eine neue Gestalt in Widerspruch mit den Grundsätzen des gemeinen
deutschen Staatsrechts erhielt. Letzteres beschränkte sich schließlich
auf Mecklenburg und hat dadurch aufgehört, gemeines Recht zu sein.
Doch das neue Verfassungsrecht ging hervor aus dem Rechts-
bewußtsein desselben Volkes, auf gleichartigen geschichtlichen Voraus-
setzungen vollzog sich eine gleichmäßige Rezeption. Durch Rechts-
vergleichung kann man im Staatsrechte der deutschen Einzelstaaten
gemeinsame Grundzüge feststellen und das deutsche Landesstaatsrecht
zusammenfassend erörtern. Wenn man dieses jetzt als gemeines
deutsches Staatsrecht bezeichnet, so handelt es sich um ein Ergebnis
der Rechtswissenschaft, nicht um eine Rechtsquelle, die etwa Lücken
des Landesrechts ergänzen könnte.
Ebenso hat das philosophische Staatsrecht einschließlich seines
Ausläufers, des allgemeinen konstitutionellen Staatsrechts, allenfalls
eine wissenschaftliche Bedeutung, kann aber als Rechtsquelle nicht
betrachtet werden. Das Weitere wird später zu erörtern sein (val.
§529.
5 3. Citeratur.
Das deutsche Staatsrecht hat schon zur Zeit des alten Reiches
eine reiche Literatur hervorgebracht. Die Schriften, die in der
Zeit Ludwigs des Bayern durch den Gegensatz von Kaisertum und
Papsttum und später durch den von Kaisertum und Fürstentum
hervorgerufen wurden, sind jetzt nur noch von geschichtlicher Be-
deutung. Das 17. und 18. Jahrhundert hat eine philosophische
und eine positive Betrachtung des Staates zutage gefördert. Die
philosophische, die mit der des herrschenden Naturrechts zusammen-
fällt, kann in diesem Zusammenhange unerörtert bleiben.
Von der positiven Schule sind als für das Landesstaatsrecht
wichtig zu erwähnen:
Veit Ludwig v. Seckendorf, Fürstenstaat, 1655, zuletzt
Jena 1754;