Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Reiches beseitigte trotz der Bestimmung der Rheinbundsakte, daß die 
Reichsgesetze “nulles et de nul effet“ sein sollten, das gemeine deutsche 
Staatsrecht an sich nicht. Wohl aber ist das geschehen durch die 
Rezeption des konstitutionellen Staatsrechts in den neueren Ver- 
fassungsurkunden, wodurch das öffentliche Recht jedes Einzelstaates 
eine neue Gestalt in Widerspruch mit den Grundsätzen des gemeinen 
deutschen Staatsrechts erhielt. Letzteres beschränkte sich schließlich 
auf Mecklenburg und hat dadurch aufgehört, gemeines Recht zu sein. 
Doch das neue Verfassungsrecht ging hervor aus dem Rechts- 
bewußtsein desselben Volkes, auf gleichartigen geschichtlichen Voraus- 
setzungen vollzog sich eine gleichmäßige Rezeption. Durch Rechts- 
vergleichung kann man im Staatsrechte der deutschen Einzelstaaten 
gemeinsame Grundzüge feststellen und das deutsche Landesstaatsrecht 
zusammenfassend erörtern. Wenn man dieses jetzt als gemeines 
deutsches Staatsrecht bezeichnet, so handelt es sich um ein Ergebnis 
der Rechtswissenschaft, nicht um eine Rechtsquelle, die etwa Lücken 
des Landesrechts ergänzen könnte. 
Ebenso hat das philosophische Staatsrecht einschließlich seines 
Ausläufers, des allgemeinen konstitutionellen Staatsrechts, allenfalls 
eine wissenschaftliche Bedeutung, kann aber als Rechtsquelle nicht 
betrachtet werden. Das Weitere wird später zu erörtern sein (val. 
§529. 
5 3. Citeratur. 
Das deutsche Staatsrecht hat schon zur Zeit des alten Reiches 
eine reiche Literatur hervorgebracht. Die Schriften, die in der 
Zeit Ludwigs des Bayern durch den Gegensatz von Kaisertum und 
Papsttum und später durch den von Kaisertum und Fürstentum 
hervorgerufen wurden, sind jetzt nur noch von geschichtlicher Be- 
deutung. Das 17. und 18. Jahrhundert hat eine philosophische 
und eine positive Betrachtung des Staates zutage gefördert. Die 
philosophische, die mit der des herrschenden Naturrechts zusammen- 
fällt, kann in diesem Zusammenhange unerörtert bleiben. 
Von der positiven Schule sind als für das Landesstaatsrecht 
wichtig zu erwähnen: 
Veit Ludwig v. Seckendorf, Fürstenstaat, 1655, zuletzt 
Jena 1754;
	        
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