Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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hat und eine ergänzende Landesstaatsgewalt voraussetzt. Es er- 
wuchs damit dem Reiche die Verpflichtung, für die sonst vom 
Einzelstaate wahrgenommenen Rechte eine eigene Organisation zu 
schaffen. Und das ist die Landesstaatsgewalt in Elsaß-Lothringen. 
Elsaß-Lothringen ist nicht Staat. Das ergibt sich geschichtlich. 
Denn es war dies nicht während seiner Zugehöbrigkeit zu Frank- 
reich. Die Rechte der französischen Staatsgewalt sind auf das 
Deutsche Reich übergegangen. Und seitdem ist kein Zeitpunkt fest- 
zustellen, in dem Elsaß-Lothringen Staat geworden sein sollte. Es 
ergibt sich aber auch staatsrechtlich. Elsaß-Lothringen fehlt zum 
Staate nicht weniger als alles. Es hat kein Gebiet, sein Gebiet 
ist nur Reichsgebiet und steht zur ausschließlichen Verfügung des 
Reiches. Es hat keine Staatsangehörigkeit, diese wäre bei der 
Einräumung politischer Rechte in Elsaß-Lothringen an alle Reichs- 
angehörigen ohne Inhalt. Seine Bewohner, soweit sie nicht als 
Altdeutsche ihre frühere Staatsangehörigkeit behalten haben, sind 
nur Reichsangehörige. Es hat keine höchste Staatsgewalt, keinen 
Teil unkontrollierbarer Betätigung, seine ganze Organisation steht 
zur Verfügung des Reiches und beruht auf Reichsgesetz. Das 
Reich hat in Elsaß-Lothringen die volle Staatsgewalt. An dieser 
Tatsache hat auch die neue Gestaltung der Verfassung von 1911 
nichts geändert, da nach wie vor die ganze Verfassung des Reichs- 
landes zur Verfügung des Reiches steht. 
Elsaß-Lothringen ist daher Provinz des Reiches. Doch 
hat es nicht nur wie die preußischen Provinzen eine verwaltungs- 
rechtliche Bedeutung. Vielmehr sind seine Organe auch zu ver- 
fassungsrechtlicher Mitwirkung berufen. Es ist daher eine Provinz 
von verfassungsrechtlicher Bedeutung gleich den österreichischen 
Kronländern. 
Nach der Einverleibung des Landes durch das Vereinigungs- 
gesetz vom 9. Juni 1871 folgte zunächst eine mehrjährige Periode 
kaiserlicher Diktatur. Die oberste Verwaltung führte der Reichs- 
kanzler, die provinzielle das Oberpräsidium in Straßburg. Durch 
Gesetz vom 25. Juni 1873 wurde die Reichsverfassung eingeführt, 
so daß sich seitdem die gesamte Gesetzgebung in den gemeingültigen 
Formen unter Zustimmung von Bundesrat und Reichstag vollzog.
	        
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