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Reichskanzler nicht unter-, sondern nebengeordnet ist. In Be-
hinderungsfällen wird der Statthalter ebenso durch den Staatssekretär
des elsaß-lothringischen Ministeriums vertreten wie der Reichskanzler
durch die Staatssekretäre der obersten Reichsämter.
Dem Statthalter können (nicht müssen) vom Kaiser landes-
herrliche Befugnisse übertragen werden. Dies geschieht durch
eine vom Reichskanzler gegenzuzeichnende kaiserliche Verordnung
die den Umfang der Befugnisse — regelmäßig solche niederer Be-
deutung — bestimmt. Nur eine landesherrliche Befugnis ist dem
Reichskanzler gesetzlich übertragen, die Ernennung und Instruktion
der elsaß-lothringischen Bundesratsbevollmächtigten. Hier ist der
Statthalter Regierungsstellvertreter des Kaisers und hat die Ge-
schäfte zu führen „nach den ihm wohl bekannten Intentionen
Sr. Majestät“. Die Anordnungen des Statthalters bedürfen da-
her der ministeriellen Gegenzeichnung, die dem Staatssekretär
obliegt.
Der Statthalter ist endlich das Haupt der elsaß-lothrin-
gischen Provinzialberwaltung und steht an der Spitze des
Ministeriums. Das frühere Oberpräsidium ist als neben ihm
überflüssig aufgehoben worden. «
b) Bundesrat. In der Stellung des Bundesrates kommt
die fortdauernde Souveränetät des Reiches über Elsaß-Lothringen
zur Geltung. Der Bundesrat hat aber hier nicht wie in der ge-
meingültigen Zuständigkeit des Reiches Befugnisse auf allen Gebieten
des Staatslebens. Bis 1911 wirkte er jedoch als gesetzgebender
Faktor mit, so daß kein elsaß-lothringisches Landesgesetz ohne seine
Zustimmung zustande kommen konnte. Seitdem ist er auch für
die Landesgesetzgebung ausgeschaltet. Nur Verfassungsgesetz und
Wahlgesetz sind Reichsgesetze, deren Abänderung durch die gesetz-
gebenden Faktoren des Reiches erfolgt. Außerdem hat der Bundes-
rat die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder der ersten Kammer
vorzuschlagen.
J) Reichstag. Er hat nur noch mitzuwirken bei Verfassungs-
gesetzgebung und Wahlgesetz für Elsaß-Lothringen. Seine fakul-
tative Mitwirkung bei elsaß-lothringischen Landesgesetzen an Stelle
des Landesausschusses ist seit 1911 ausgeschaltet.